Absicherung durch Compliance-Verträge

Der aus der angloamerikanischen Rechtstradition überlieferte Begriff "Compliance" bezeichnet die Pflicht, die geltenden Verhaltensregeln bzw. Normen einzuhalten. Aber sind entsprechende Verträge in der Praxis auch sinnvoll?

Newsbild Compliance ist ein Teil des Risikomanagements von Unternehmen. Jeder Rechtsverstoß kann mit einem unter Umständen existenzgefährdenden Risiko verbunden sein, weil finanzielle, strafrechtliche und imageschädigende Folgen zu befürchten sind. Durch die Einrichtung von Compliance-Abteilungen wollen Unternehmen organisatorische Maßnahmen schaffen, um Schadenersatzansprüche Dritter gegen die Gesellschaft, aber auch Ansprüche der Gesellschaft gegen die verantwortlichen Organe zu vermeiden.

Verschiedene Regelungsgruppen.
In letzter Zeit hat die Bedeutung solcher Compliance-Verträge zugenommen. Vorrangige Motive für die Erlassung von Compliance-Richtlinien können die Verbesserung des Images des Unternehmens, die Konsistenz der globalen Rahmenbedingungen oder auch Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften seitens der Arbeitnehmer sein. In der Praxis ist zu beobachten, dass die Textilindustrie eine Vorreiterrolle bei der Erlassung von Compliance- Richtlinien einnimmt. Es folgen die chemische Industrie, Unternehmen aus Öl- und Lebensmittelsektoren sowie der IT- und Elektrobranche.

Arbeitsrechtliche Bestimmungen dominieren.
Oft finden sich in den Verträgen Regelungen über Sponsoring, Spenden, Geschenkannahmen, Korruption, Verschwiegenheitspflichten sowie wettbewerbsrechtliche Bestimmungen. Auch Regelungen über die Auswahl von Geschäftspartnern können Bestandteil sein. Man unterscheidet in der Theorie verschiedene Regelungsgruppen: Ethik des Marktes (betreffend das Verhalten des Unternehmens gegenüber dem Markt, insbesondere gegenüber Verbrauchern und Gesellschaftern/Aktionären), Umweltschutz und arbeitsrechtliche Regelungen. In der umfangreichsten Gruppe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen finden sich sowohl Regelungen, die in der ILODeklaration (Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen, angenommen 1998, durch welche sich die Vertragsstaaten verpflichtet haben, bestimmte arbeitsrechtliche Prinzipien und Rechte einzuhalten und zu fördern sowie die Zwangsund Kinderarbeit und Diskriminierung am Arbeitsplatz zu beseitigen) festgelegt sind, als auch solche über Selbstkontrolle im Unternehmen, über Unternehmensvermögen sowie zunehmend Korruptions verbote. Fast alle Compliance-Richtlinien sehen ein striktes Verbot von Kinderarbeit und Ausbeutung vor.

Warum ein Compliance-Vertrag?
In Europa steht es Vertragsparteien frei, den Gegenstand des Vertrages und dessen Gestaltung zu bestimmen. Wie jeder Vertrag erfordert auch der Compliance-Vertrag übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragspartner. Durch Vertragsabschluss erhalten die Parteien das Recht, die Erfüllung der bedungenen Leistung zu verlangen. Die praktische Durchsetzung erweist sich allerdings oft als problematisch. Deshalb sollte Sorge getragen werden, dass ein Vertrag alle möglichen Folgen vorab erkennt und passende Regelungen möglichst erschöpfend vorsieht.

Richtlinien für Mitarbeiter.
Zu unterscheiden ist der Compliance-Vertrag von internen Compliance-Richtlinien (auch Codes of Conduct) eines Unternehmens, die nur für Mitarbeiter gelten. Deren Einhaltung wird den Mitarbeitern einseitig auf Grundlage des Weisungsrechts des Arbeitgebers vorgeschrieben. Sie haben normalerweise einen ähnlichen Regelungsinhalt wie Compliance-Verträge. Wird die Einhaltung dieser Codes of Conduct auch von Lieferanten oder Geschäftspartnern verlangt, sind diese dann im Sinn Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu verstehen, da sie einseitig vorformuliert sind. Grundsätzlich muss der Geschäftspartner deren Einbeziehung in den Vertrag zustimmen.

Schadenersatzansprüche absichern.
Compliance-Verträge und Compliance-Richtlinien sind auch geeignet, zur Geschäftsgrundlage für andere Verträge erhoben zu werden. Ein Verstoß gegen die (auch ethisch motivierten) Bestimmungen bedeutet einen Wegfall der Geschäftsgrundlage und soll dem vertragstreuen Teil die sofortige Auflösung des Vertrages ermöglichen. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen dem vertragstreuen Teil vorbehalten. Es ist zu empfehlen, derartige Schadenersatzansprüche durch die Vereinbarung einer dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegenden Konventionalstrafe, deren Höhe nicht gesondert zu prüfen ist, abzusichern.

Ansprüche durchsetzbar?
Um die Durchsetzung von Compliance-Verträgen nicht zu einem zahnlosen Wohlverhalten zu "degradieren", muss auch sichergestellt werden, dass die Ansprüche des vertragstreuen Teils gerichtlich durchgesetzt und zwangsweise vollstreckt werden können. Es ist daher dringend zu empfehlen, bereits vor Abschluss derartiger Verträge zu überprüfen, welches Gericht bzw. Schiedsgericht zur Durchsetzung der Ansprüche angerufen werden kann und ob eine effiziente zuständige Institution zur Vollstreckung der Entscheidung in der angemessenen Frist in der Lage ist. Insbesondere im Zusammenhang mit Verträgen, die mit Unternehmen in der sogenannten "Dritten Welt" geschlossen werden sollen, lässt die Durchsetzung derartiger Ansprüche zu wünschen übrig. Boykottüberlegungen finden meist dort ihre Grenzen, wo ein Konkurrent Compliance-Richtlinien zu negieren versucht. Die fortschreitende Globalisierung sollte daher auch als Chance verstanden werden, einer "weltumfassenden" Compliance zum Durchbruch zu verhelfen.

Weitere Artikel lesen Sie im Forum KSV1870 2011/04.


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