Gläubigerschutz: Überlassung Einkommen an den Schuldner

Diese Tätigkeit ist eine Obliegenheit des Masseverwalters

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Die Überlassung des notwendigen Einkommens an den Schuldner im Insolvenzverfahren gehört zu den selbstständigen Obliegenheiten des Masseverwalters, die nur im Weg einer Beschwerde vom Konkursgericht zu überprüfen sind (8 Ob 55/98s).

Den Gläubigern, Mitgliedern des Gläubigerausschusses und dem Schuldner steht das Recht der Beschwerde an das Konkursgericht zu, dessen Entscheidung nicht mehr anfechtbar ist.

Dieser Rechtsmittelausschluss umfasst alle Beschwerdeberechtigten, auch den Schuldner.

ZIK 2011/150, 105
KO: §§ 5, 84 Abs 3
OGH 22.2.2011, 8 Ob 12/11i


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