KSV1870 Gläubigerschutz: Keine "masseerhaltende Prozessführung" des Schuldners

Ein Konkursgläubiger ist nicht legitimiert, die Freigabe von Massevermögen an den Schuldner zu beantragen.

Schadenersatzforderungen gegen den Masseverwalter sind während des Konkurses ausschließlich im Rechnungslegungsverfahren geltend zu machen. Daher können sie nicht Gegenstand eines Antrags auf Freigabe an den Schuldner sein. Der Schuldner kann Haftungsansprüche gegenüber dem Masseverwalter nicht zwecks Erhaltung der Masse im Prozessweg geltend machen.

ZIK 2011/148,103
KO: §§ 1, 3 Abs 1, §§ 81,
119 Abs 5, §§ 121, 122
ZPO: § 6
OLG Wien 7.10.2010, 28 R 187/10s

 


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