Gläubigerschutz: Erfordernisse für die Publizität bei der Sicherungszession
1. Bei der Abtretung künftiger Forderungen tritt nur bei der Vollzession ein Rechtsübergang auf den Zessionar schon aufgrund der Zessionsvereinbarung ein, nicht aber bei der Sicherungszession, die zusätzlich des nötigen Modus, also des Publizitätsakts bedarf (RIS-Justiz RS0011386). Mit der Globalzession werden künftige Forderungen abgetreten. Sie wird als Unterart der Sicherungszession angesehen und behandelt (1 Ob 406/97f uva), die Einhaltung der Publizitätserfordernisse ist also notwendig. Potenzielle Gläubiger des Zedenten sollen das Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderung aus dem möglichen Haftungsfonds leicht erkennen können.
Bei einer sicherungsweisen Abtretung von Buchforderungen im Fall einer mittels elektronischer Datenverarbeitung abgewickelten Buchführung wird dem Rechnung getragen, wenn der bei den einzelnen Kundenkonten über die Zession gesetzte Buchvermerk auch in der Offene-Posten-Liste (OP-Liste) betreffend die offenen Kundenforderungen aufscheint, was durch die jeweilige Buchhaltungsorganisation sicherzustellen ist. (Nur Leitsatz.)
2. Im Konkurs des Sicherungszedenten hat der Sicherungszessionar ein Absonderungsrecht. Wenn der Gläubiger nicht auf diese Sicherheit verzichten will und sich mit einer stillen Zession begnügt, hat er den erforderlichen Publizitätsakt zu veranlassen. Die Sicherungszession verschafft dem Zessionar nur dann eine insolvenzfeste Position, wenn der erforderliche Publizitätsakt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzt wurde. Bei einer Anfechtung im Konkursverfahren ist die anfechtungsrelevante Rechtshandlung des späteren Gemeinschuldners der Publizitätsakt. Maßgeblich bei einem Buchvermerk ist also der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung der einzelnen Forderung (7 Ob 84/07i). Erst mit Eintritt der rechtlichen Wirksamkeit der Abtretung ist der Haftungsfonds der Gläubiger tatsächlich beeinträchtigt (6 Ob 280/00w; 3 Ob 116/08t ua). (Nur Leitsatz.)
3. Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV-Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts - dies aber nur mit Wirkung ex nunc - beseitigen.
4. Die Datierung der Setzung eines Buchvermerks auf demselben ist zwar zum Nachweis des Zeitpunkts des Rechtsübergangs zweckmäßig, aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit der Sicherungszession.
ZIK 2011/151, 106
KO: § 10 Abs 3, § 31 Abs 1 Z 2
ABGB: §§ 451, 452, 1392
UGB: § 190
OGH 23.2.2011, 3 Ob 155 / 10f
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