Gläubigerschutz: Fehlerhafte Anlageberatung und Haftungsumfang

Der Anlageberater haftet nicht für das positive Vertragsinteresse; der Anleger kann nur verlangen, er möge so gestellt werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte (RIS-Justiz RS0108267, RS0030153).

Newsbild Der Anlageberater haftet dabei für den Vertrauensschaden (8 Ob 123/05d SZ 2006/28 = ZFR 2006, 104; 3 Ob 40/07i; 9 Ob 85/09d JBl 2010, 713). Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist vom hypothetischen heutigen Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen (4 Ob 28/10m ÖBA 2010/1643; 9 Ob 85/09d; RIS-Justiz RS0030153).

Der hypothetische heutige Vermögensstand ist unter Berücksichtigung der zu Beginn des Vertragsverhältnisses vereinbarten Anlageziele zu ermitteln; es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Anleger Bargeldbestände gehalten hätte (4 Ob 28/10m). Welcher Schaden dem Kläger durch die fehlerhafte Beratung entstanden ist, ist danach zu beurteilen, welche Aufwendungen und Erträge der Kläger gehabt hätte, wäre er richtig beraten worden (6 Ob 104/06x JBl 2008, 450).

Maßgeblich für die Ermittlung des hypothetischen heutigen Vermögensstands sind die konkreten Umstände und Vereinbarungen bei Abschluss des Beratungsvertrags, insb die erklärten Veranlagungsziele des Anlegers, nicht jedoch objektive Vergleichsparameter wie eine Sparbuchveranlagung, eine Veranlagung in einen seriösen österreichischen Immobilienfonds oder der Erwerb festverzinslicher österreichischer Wertpapiere. Es kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Anleger bei richtiger Aufklärung eine völlig risikolose Veranlagung vorgenommen hätte; maßgeblich für die Höhe des Schadenersatzes sind der Veräußerungserlös und der Kurs der Alternativanlage.

Der durch eine falsche Beratung Geschädigte hat den Eintritt des Schadens und dessen Höhe zu beweisen; er hat daher nicht nur die tatsächlich eingetretene Vermögenslage zu behaupten und zu beweisen, sondern auch den hypothetischen heutigen Vermögensstand, der ohne die schädigende Handlung bestünde. Eine Beweislastumkehr kommt für den Beweis der Kausalität einer Aufklärungspflichtverletzung eines Anlageberaters nicht in Betracht (7 Ob 220/04k ÖBA 2006, 60; 6 Ob 104/06x; RIS-Justiz RS0106890); die Beweislast, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten.

Die Anforderungen an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs sind geringer als jene an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Der Geschädigte hat lediglich ein Vorbringen zu erstatten, mit dem die Verursachung eines Schadens plausibel gemacht wird (10 Ob 103/07f), dem Schädiger steht dann der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher ist (6 Ob 104/06x; 10 Ob 103/07f; 4 Ob 28/09k ÖBA 2010/1598).

ZIK 2011/ 220 , 159
ABGB: §§ 1293 ff
OGH 28. 1. 2011, 6 Ob 231/10d


Zurück zur Übersicht