Gläubigerschutz: Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens werden alle die Masse betreffenden anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, unterbrochen (3 Ob 171/08f; 9 Ob 60/10d).
Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechung, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei bilden.
Halter, Lenker und Versicherer bilden insoweit eine einheitliche Streitpartei, als der gegen sie vorgebrachte Haftungsgrund identisch ist und es zur Verwirklichung der in § 28 KHVG vorgesehenen Erstreckungswirkung eines das Schadenersatzbegehren rechtskräftig aberkennenden Urteils bedarf (2 Ob 268/06k mwN; RIS-Justiz RS0035547 [T10]; auch RS0035489).
Ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer ist einheitlich zu beurteilen.
Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer von mehreren beklagten Parteien sind daher die Voraussetzungen einer einheitlichen Streitpartei gegeben und die Unterbrechung tritt auch gegen-über dem (den) mitbeklagten Streitgenossen ein (RIS-Justiz RS0064099).
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (2 Ob 165/10v mwN). Wird ein Insolvenzverfahren nach Erhebung einer Revision und nach Vorlage der Akten an den OGH eröffnet, ist während der ex lege eingetretenen Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752).
ZIK 2012/36, 26
io: § 6 Abs 3, § 7 Abs 1
zPo: § 14
KhVg: § 28
OGH 29.11.2011, 2 Ob 15/11m
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