Gläubigerschutz: Grenzen der Freigabe von Mietrechten

Das Insolvenzgericht muss dem Schuldner nach bestimmten Kriterien Miet- und sonstige Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung überlassen.

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Die für ihn und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind.

Auch wenn man keinen strengen Maßstab anlegen wollte, ist jedoch (wie im Anlassfall gegeben) ein Objekt mit einer Nutzfläche von über 600 Quadratmetern, das unter anderem Clubräume und ein Büro umfasst, für die Schuldnerin und drei Familienangehörige nicht mehr als unentbehrlich anzusehen.

Eine bloß teilweise Überlassung ist nicht vorgesehen; eine solche würde auch zu unerträglichen Rechtsunsicherheiten im Außenverhältnis (insb zum Vermieter) führen.


Es ist aber der Schuldnerin die Benützung der Wohnung im unentbehrlichen Ausmaß zu belassen. Die restlichen Räume können nach Möglichkeit untervermietet werden.


Strebt die Insolvenzverwalterin eine Aufkündigung des Hauptmietvertrages über das gesamte Objekt gegen Investitionsersatz in maßgeblicher Höhe an, wird sie der Schuldnerin eine Wohnmöglichkeit im erforderlichen Ausmaß anzubieten haben.

ZIK 2012/91, 66
IO: § 5 Abs 3 und 4
OLG Wien 22.7.2011, 28 R 124/11b


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