Berechtigt der Zahlungsverzug des Vertragspartners zur vorzeitigen Auflösung von Dauerschuldverhältnissen?
Typische Dauerrechtsverhältnisse stellen in etwa Bestand- oder Dienstverhältnisse dar, aber auch Versicherungs- und Bezugsverträge fallen unter diese Art der Rechtsgeschäfte. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Gesamtumfang der zu erbringenden Leistungen nicht direkt vereinbart, zumal dieser jeweils von der Dauer des Schuldverhältnisses abhängt. Während Zielschuldverhältnisse (zB. Kauf- oder Tauschverträge) mit der einmaligen Leistungserbringung abschließen, werden Dauerrechtsverhältnisse durch Ablauf der vereinbarten Zeit oder infolge einer Auflösungsvereinbarung bzw. einer einseitig ausgesprochenen (an Termine und Fristen gebundene) ordentlichen Vertragsaufkündigung beendet. Bei Dauerschuldverhältnissen besteht jedoch ebenso die Möglichkeit, diese vorzeitig aus wichtigem Grund (ohne Einhaltung von Fristen bzw. Terminen) zu beenden. Aus den §§ 1117 f, 1162, 1210 ABGB wurde unter anderem der allgemeine Grundsatz abgeleitet, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen jederzeit durch eine außerordentliche Kündigung aufgelöst werden können. Die Wirkungen dieser Art der Vertragsauflösung, wel-che sowohl bei befristeten, als auch bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen möglich ist, treten mit Zugang der Kündigungserklärung ein, sodass - bei Vorliegen der Voraussetzun-gen - das Rechtsverhältnis als aufgelöst gilt. Bedingung für den Ausspruch einer außeror-dentlichen Kündigung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, welcher die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt.
Als wichtige Gründe kommen im Besonderen Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Schuldners oder aber schwerwiegender Leistungsstörungen bzw. der Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, welche das Aufrechterhalten des Vertrages nicht mehr zumutbar machen. Wenngleich bei der Prüfung eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen ist, ist bei Dauertatbeständen der gesamte Zeitraum seit Wirksamkeitsbeginn des Rechtsverhältnisses zu beurteilen.
Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass für die vorzeitige Auflösung von Dauer-schuldverhältnissen aus wichtigem Grund kein schuldhaftes Verhalten des Vertragspartners erforderlich ist. O das fällige Entgelt aus Nachlässigkeit, Benachteiligungsabsicht oder aber aus finanziellem Unvermögen nicht bezahlt wurde, ist rechtlich ohne Belang. Eine Nach-fristsetzung oder Mahnung ist nicht unbedingt erforderlich, in der Praxis jedoch ratsam.
So könnte bei oftmaligem Zahlungsverzug durchaus ein zunehmender Vertrauensverlust gegeben sein, zumal der häufige Zahlungsverzug nicht nur eine Vertragsverletzung darstellt, sondern in der Regel auch geeignet ist, das gegenseitige Vertrauensverhältnis zu erschüt-tern. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine vorzeitige Auflösung des Dauer-schuldverhältnisses möglich ist, sofern der Zahlungsverzug in der Vergangenheit bereits wiederholt, über längere Zeiträume und in erheblicher Höhe aufgetreten ist und entspre-chende Mahnungen erfolglos geblieben sind.
Bloße Zahlungsverzögerungen rechtfertigen hingegen - genauso wenig wie ein einmaliger Zahlungsverzug - noch keine vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses.
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