Der neue Darlehens- und Kreditvertrag

Das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz (DaKRÄG) bringt viele Novitäten im "alten" ABGB

Newsbild Mit Inkrafttreten des DaKRÄG wurden die § 983 - 1001 des ABGB einer gänzlichen gesetzlichen Neuregelung unterzogen. Sowohl der Darlehensvertrag als auch seine Spezialform, der Kreditvertrag, haben nunmehr eine zeitgemäße Ausgestaltung erfahren.

1. Der neue Darlehensvertrag:
Bei einem Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen zu übergeben. Gegenstand des Vertrages können entweder Gelddarlehen oder Sachdarlehen (z.B. Wertpapiere, Äpfel, Reifen, etc.) sein. Dabei wird bestimmt, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Er muss aber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückgeben. Ein Darlehen kann sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich gewährt werden.

Nach der bisherigen Rechtslage war der Darlehensvertrag als Realkontrakt ausgestaltet: Neben dem Konsens der Vertragspartner war es auch
notwendig, die Darlehenssache tatsächlich dem Darlehensnehmer in seine Verfügungsmacht zu übergeben. Das ist nach der neuen Rechtslage nicht mehr notwendig, da der Gesetzgeber den Darlehensvertrag nunmehr als Konsensualkontrakt ausgestaltet hat.

Im Normalfall reicht jetzt eine formlose Parteieneinigung aus. Bei einem unentgeltlichen Darlehensvertrag ohne Übergabe der Sache ist es jedoch
notwendig, dass der Darlehensgeber aus dem Grunde des Übereilungsschutzes seine Vertragserklärung schriftlich abgibt. Auch sind aus Gläubigerschutzgründen Darlehensverträge zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern notariatsaktpflichtig.

Da der Darlehensnehmer Eigentümer der übergebenen Sache wird, kann er nach Belieben darüber verfügen, trägt aber auch das Risiko eines zufälligen Verlustes (z.B. Diebstahl) oder Untergangs der Sache. Außerdem hat der Darlehensgeber im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Darlehensnehmers kein Aussonderungsrecht.

Man unterscheidet zwischen befristeten Darlehensverträgen, deren Laufzeit sich aus der konkreten Parteienabsicht oder dem Vertragszweck ableitet, und unbefristeten Darlehensverträgen. Diese können grundsätzlich von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist formlos aufgekündigt werden.
Aus wichtigen Gründen, wenn einem Vertragspartner die Fortsetzung der Vertragsbeziehung nicht mehr zumutbar ist, besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. Zu beachten ist auch, dass eine vorzeitige Rückführung des Darlehens gegen den Willen des Darlehensgebers nicht in
Betracht kommt.

2. Der neue Kreditvertrag
Dieser wird nunmehr anschließend and den Darlehensvertrag geregelt. Konkret handelt es sich um einen entgeltlichen Darlehensvertrag über Geld. Dazu zählt auch ein Vertrag, mit dem ein Geldbetrag zum Abruf zur Verfügung gestellt wird, sprich ein Krediteröffnungsvertrag. Der Kreditnehmer erwirbt mit Abschluss eines Kreditvertrages den Anspruch auf Kreditgewährung. Ruft er den Kredit ab, so übt er sein Gestaltungsrecht aus.

Das Entgelt des Kreditgebers besteht grundsätzlich in Zinsen, die der Kreditnehmer zu zahlen hat. Gibt es keine Zinsvereinbarung, so kommen die gesetzlichen Zinsen zum Tragen. Betreffend die Höhe der Zinsen sind das Wucherverbot, das Verbot der Verkürzung über die Hälfte sowie die Ausbeutungsverordnung zu beachten.

Neu ist auch eine besondere Unsicherheitseinrede des Kreditgebers. So kann die Auszahlung des Kreditbetrages verweigert werden, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem derartigen Ausmaß nach sich ziehen, dass die Rückzahlung des Kredits oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet ist.

Eine konkrete Dauer des Kreditvertrages resultiert nicht nur aus einer datumsmäßigen Festlegung eines Endtermins. Sie kann sich auch aus den Vereinbarungen über den Kreditbetrag sowie über die Art der Rückzahlung des Kredits und die zu leistenden Zinsen ergeben. Nach Ende des Kreditvertrages hat der Kreditnehmer neben dem Kreditbetrag auch die noch zu leistenden Zinsen zurückzuzahlen.

Für Verbraucherkreditverträge, an denen ein Unternehmer als Kreditgeber und ein Verbraucher als Kreditnehmer beteiligt sind, ist das ebenfalls am 11. Juni 2010 in Kraft getretene Verbraucherkreditgesetz anzuwenden. So bestehen in diesen Fällen zahlreiche Sonderbestimmungen und Ausnahmen, die zugunsten des Verbrauchers einseitig zwingend und daher unbedingt zu beachten sind.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Dr. Gunther Graf (graf@putz-rae.at)


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