Wann beginnt die Verjährungsfrist bei Schadenersatzforderungen?

Immer wieder haben sich Gerichte im Rahmen von Schadenersatzverfahren mit der Frage zu beschäftigen, wann die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zu laufen beginnt.

Newsbild Immer wieder haben sich Gerichte im Rahmen von Schadenersatzverfahren mit der Frage zu beschäftigen, wann die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zu laufen beginnt.

Das Gesetz normiert, dass Entschädigungsklagen in drei Jahren von der Zeit an verjährt sind, zu welcher der Schaden und die Person des Schädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.

Der Oberste Gerichtshof hat diese Gesetzesbestimmung dahingehend interpretiert, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann.

Die Kenntnis muss den anspruchsbegründenden Sachverhalt, den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Verursacher anzulastenden Verhalten und in den Fällen der Verschuldenshaftung auch jene Umstände umfassen, aus denen sich ein Verschulden des Schädigers ergibt.

Notwendig ist, dass der anspruchsbegründende Sachverhalt soweit bekannt ist, dass zur Begründung des Ersatzanspruches erforderliches Sachvorbringen erstattet werden kann.

Wenn Fachwissen notwendig ist, um den Kausalzusammenhang zu erkennen, beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat.

Nicht erforderlich ist allerdings die genaue Kenntnis der Schadenshöhe.

Diese Kriterien sind auch auf Schadenersatzansprüche aus Schlechterfüllung von Verträgen anwendbar. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Verjährung bei Schlechterfüllung erst dann beginnt, wenn das Misslingen der Verbesserung erkennbar ist oder die Verbesserung endgültig verweigert wird.

Immer ist der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist von dem zu behaupten und zu beweisen, der sich darauf beruft. Zweifel an der Erweisbarkeit des anspruchsbegründenden Sachverhalts schieben den Verjährungsbeginn nicht hinaus, der Geschädigte darf mit der Prozessführung auch nicht solange zuwarten, bis Gewissheit über den Prozessgewinn besteht.

Jeder, der Schadenersatzansprüche geltend machen will, ist daher gut beraten, damit nicht zu lange zu warten und sich rechtzeitig beraten zu lassen.


Für weitere Informationen steht zur Verfügung:

Dr. Birgitt Breinbauer
Rechtsanwälte
Marktstraße 18a
6850 Dornbirn

Mail an Kanzlei Dr. Rümmele & Dr. Breinbauer:
kanzlei@ruemmele-breinbauer.at

 


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