Rechtstipp: Möglichkeiten der Besicherung von Forderungen durch Dritte
Die Rechtsordnung kennt verschiedene Instrumente der Besicherung von Forderungen. Außer der weithin gebräuchlichen Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes oder der Verpfändung von Vermögen des Schuldners stehen die Möglichkeiten der Haftung Dritter, insbesondere durch Bürgschaft, Schuldbeitritt oder Garantie zur Verfügung.
Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine akzessorische Haftung. Das bedeutet, der Gläubiger kann ausschließlich dann auf den Bürgen zurückgreifen, wenn die besicherte Schuld tatsächlich besteht und fällig ist. Darüber hinaus ist die Bürgschaft subsidiär: Der Gläubiger hat daher primär den eigentlichen Schuldner in Anspruch zu nehmen und darf erst dann auf den Bürgen greifen, wenn der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Für den Gläubiger günstiger ist es, wenn sich der haftende Dritte als Bürge und Zahler verpflichtet. In diesem Fall hat der Gläubiger die Wahl, zuerst auf den Hauptschuldner oder direkt auf den Bürgen zu greifen.
In der Praxis unbedingt zu berücksichtigen ist, dass die Bürgschaftserklärung für ihre Gültigkeit Schriftlichkeit voraussetzt. Zusagen, sich für jemanden zu verbürgen, haben rechtlich daher erst dann einen Wert, wenn diese schriftlich erfolgen. Schriftlichkeit im Sinne des Gesetzes verlangt die Unterschrift der Parteien. Eine SMS reicht daher nicht. Eine E-Mail reicht dann aus, wenn sie eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz enthält.
Verpflichtet sich ein Dritter, neben dem eigentlichen Schuldner in Anspruch genommen werden zu können, so spricht man von einem Schuldbeitritt. Der Gläubiger hat hier den Vorteil, dass er sich direkt an den beigetretenen Mitschuldner halten kann, auch ohne die Einbringlichmachung der Forderung gegenüber dem ursprünglichen Schuldner versucht zu haben. Es bestehen weitgehende Parallelen zwischen Bürgschaft (insb Bürge und Zahler) und Schuldbeitritt, weshalb die Abgrenzung im Einzelnen schwierig ist. Maßgeblich ist nämlich nicht allein die Bezeichnung, sondern der Inhalt der Vereinbarung. Verfolgt der Beitretende ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der gesicherten Forderung, so nimmt Lehre und Rechtsprechung im Zweifel einen Schuldbeitritt an. Vorsicht ist bei der Form des Schuldbeitrittes geboten: Bis vor kurzem verzichtete die Rechtsprechung auf die Schriftform. Diese ist im Gesetz auch nicht erwähnt. Im Jahr 2010 vollzog der Oberste Gerichtshof (OGH 4 Ob 205/09i) eine Abkehr von seiner älteren Rechtsprechung und verlangt seitdem die Schriftform auch für den Schuldbeitritt.
Die wohl für den Gläubiger komfortabelste Methode der Forderungsbesicherung ist die (abstrakte) Garantie, häufig vorkommend als Bankgarantie. Wesen der Garantie ist es, dass der Garant (der garantierende Dritte) bereits zahlen muss, wenn der Begünstigte erklärt, der Garantiefall sei eingetreten, er die Garantie also abruft. Einwendungen aus dem Grundgeschäft, im Zuge dessen die Garantie abgegeben wurde (zB Mangelhaftigkeit der Ware, fehlende Fälligkeit des Kaufpreises etc.), kann der Garant nicht erheben. Die Rechtsprechung verlangt auch hier eine schriftliche Vereinbarung.
Für weitere Informationen stehen zur Verfügung:
Rechtsanwälte
Beurle - Oberndorfer - Mitterlehner
RAA Dr. Albert Laimighofer
Landstraße 9
4020 Linz
E-Mail an Kanzlei Beurle - Oberndorfer - Mitterlehner:
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