Rechtstipp: UN-KAUFRECHT

Seit 1.1.1989 gilt auch in Österreich das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anwendbar, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben.

Es gilt auch, wenn sich nach den Regeln des IPR die Anwendung des Rechtes eines Vertragsstaates ergibt. Allerdings kann das UN-Kaufrecht vertraglich abbedungen werden.

Unter „Waren" versteht das UN-Kaufrecht bewegliche Sachen für den unternehmerischen bzw. betrieblichen Gebrauch; der Verbraucherkauf fällt somit nicht in die Anwendung des UN-Kaufrechtes fällt.

Das UN-Kaufrecht sieht keine bestimmte Form für die Mängelrüge vor. Bei verspäteter oder nicht ordnungsgemäßer Mängelrüge verliert der Käufer allerdings das Recht die Vertragswid-rigkeit geltend zu machen; jedenfalls erlischt dieses Rechts innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Ware an den Verkäufer.

In einer Entscheidung vom August 2010 hat der OGH ausgesprochen, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Mängelrüge nicht überspannt werden dürften.

Die Rüge müsse nun insofern spezifiziert sein, als sie die Vertragswidrigkeit genau zu beschreiben habe; pauschale Aussagen und allgemein formulierte Beanstandungen genügen laut OGH den inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäß Mängelrüge nicht.

Der Verkäufer muss in die Lage versetzt werden, auf die Rüge angemessen reagieren zu kön-nen.

Das UN-Kaufrecht spricht bezüglich der Rüge nur von einer angemessenen Frist. Das UN-Kaufrecht verlangt die Abgabe der Mängelrüge innert „angemessener" Frist.

Für unsere Rechtsordnung hält der OGH eine Frist von 14 Tagen für angemessen, wenn keine besonderen Umstände für eine Verkürzung oder Verlängerung der Frist sprechen.

Für weitere Informationen steht zur Verfügung:  

Dr. Birgitt Breinbauer
Rechtsanwälte
Marktstraße 18a
6850 Dornbirn

Mail an Kanzlei Dr. Rümmele & Dr. Breinbauer:
kanzlei@ruemmele-breinbauer.at


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