Rechtstipp: Verbraucherverträge via Internet

Blick auf die den Verbrauchern zuerkannten Rechte im Falle von Vertragsabschlüssen via Internet.

In Zeiten der Globalisierung und elektronischen Kommunikation wird das Internet immer häufiger für Warenbestellungen und -einkäufe verwendet, sodass es sich durchaus lohnt einen Blick auf die den Verbrauchern zuerkannten Rechte im Falle von Vertragsabschlüssen via Internet zu werfen. 

Internet ist ein Fernkommunikationsmittel, das den Vertragsabschluss ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien ermöglicht. Aufgrund damit verbundener Gefahren, sowohl für den Verbraucher als auch den Unternehmer, hat der Gesetzgeber §§ 5a ff. Konsumentenschutzgesetz eingefügt, die ihrerseits auf der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-RL) beruhen. Ausschlaggebend ist, dass der Unternehmer über ein organisiertes Vertriebssystem verfügt, also nicht nur ausnahmsweise den Vertrag via Internet geschlossen hat. Ob die Parteien verschiedene Medien für Vertragsabschluss verwendet haben (z.B. Bestellung des Verbrauchers per e-mail und Annahme des Unternehmers durch Zusendung per Post) ist belanglos. Nicht anwendbar sind diese Bestimmungen hingegen auf im Fernabsatz abgeschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen, über Rechte an Immobilien (mit Ausnahme der Vermietung) sowie auf Verträge, die unter Verwendung von Automaten geschlossen werden.

Das wichtigste Recht, das dem Verbraucher bei Vertragsabschluss via Internet, bzw. im Fernabsatz, zuerkannt wird, ist zweifelsfrei das Rücktrittsrecht. Dieses ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft, sodass es genügt, dass der Verbraucher dem Unternehmer erkennbar seinen Rücktritt erklärt (Schriftform ist hierfür nicht zwingend erforderlich!). Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage und beginnt - sofern der Unternehmer seiner Aufklärungspflicht vollständig nachgekommen ist - bei Warenlieferungen mit dem Tag des "Eingangs" der Ware beim Verbraucher bzw. bei Dienstleistungen ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Kommt der Unternehmer seiner Aufklärungsverpflichtung nicht vollends nach, erstreckt sich die Rücktrittsfrist auf drei Monate.
Kein Rücktrittsrecht besteht unter anderem bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden bzw. welche schnell verderblich sind sowie im Falle des Erwerbs von Audio- oder Videoaufzeichnungen bzw. Software, sofern sie bereits entsiegelt worden sind.

Im Falle eines rechtzeitigen Rücktritts sind die Leistungen Zug um Zug rückabzuwickeln und hat der Unternehmer die seitens des Verbrauchers geleisteten Zahlungen samt den auf die Sache gemachten nützlichen Aufwendungen zu ersetzen. Der Verbraucher wiederum hat die empfangene Leistung und ein angemessenes Benützungsentgelt bzw. eine allenfalls eingetretene Minderung des gemeinen Wertes zu bezahlen.

Bei Bestellungen via Internet stellt es durchaus keine Seltenheit dar, dass die Vertragsparteien aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten stammen, sodass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Frage der internationalen Zuständigkeit zu prüfen ist.

Gemäß der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind Klagen in der Regel am jeweils zuständigen Gericht jenes Mitgliedstaates zu erheben, in welchem sich der Wohnsitz bzw. allgemeine Aufenthaltsort des Beklagten befindet. Im Falle von Verbraucherverträgen normiert die EuGVVO hingegen - zum Schutze der Konsumenten - besondere Zuständigkeiten und hat sich mit diesen Bestimmungen auch jüngst der Europäische Gerichtshof befasst. Besondere Bedeutung genießt hierbei die Frage, ob der Unternehmer seine geschäftliche Tätigkeit auf jenen Mitgliedstaat ausgerichtet hat, in welchem sich der Wohnsitz des Verbrauchers befindet. Ist eine derartige „Ausrichtung" zu bejahen, so wird dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt, einen ausländischen Unternehmer auch vor seinem eigenen Wohnsitzgericht zu klagen bzw. kann in einem solchen Fall der Verbraucher auch nur in diesem Mitgliedstaat geklagt werden.

Von einer zuständigkeitsbegründenden „Ausrichtung" kann in etwa dann gesprochen werden, wenn der Gewerbetreibende eine andere Top-Level-Domain verwendet, als für seinen Niederlassungsmitgliedstaat vorgesehen ist (z.B. „.at" statt „.sk"). Aber auch die Verwendung einer anderen Sprache, Anfahrtsbeschreibungen vom Ausland bzw. der Hinweis darauf, dass auch in anderen Währungen bezahlt werden könne, kann für die Beurteilung einer gerichtsstandsbegründenden „Ausrichtung" auf einen anderen Mitgliedstaat herangezogen werden.

Ist diese zuständigkeitsrelevante Ausrichtung zu bejahen, können auf Grundlage der EuGVVO durchwegs österreichische Unternehmer vor Gerichten anderer Mitgliedstaaten klagsweise in Anspruch genommen werden.

Nähere Informationen erhalten Sie bei:
Frau Mag. Ana Paleksic
E-Mail: Paleksic@putz-rae.at


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