Rechtstipp: Grundlegendes zum Markenrecht

Die kürzlich veröffentlichten Ergebnisse einer Studie über Österreichs wertvollste Marken durch das European Brand Institute geben Anlass dazu sich die Grundlagen des Markenschutzes ins Gedächtnis zu rufen.

Marken dienen dazu Waren und Dienstleistungen zu kennzeichnen und von anderen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden. Es soll mit einer Marke auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Ware aus einem bestimmten Unternehmen hingewiesen werden.

Um umfassenden Markenschutz genießen zu können ist der Erwerb eines Markenrechtes und somit die Eintragung der Marke in das Markenregister erforderlich.

Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Es wird unterschieden zwischen Wortmarken, Wortbildmarken, körperlichen Marken, abstrakten Farbmarken, Klangmarken und sonstigen Markenarten.

Eine geschützte Marke gewährt ihrem Inhaber das ausschließliches Recht, die Marke zu benutzen und Dritten zu untersagen, dieselbe oder eine ähnliche Marke ohne Zustimmung des Inhabers für gleiche oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen wie diejenigen, für welche die betroffene Marke geschützt ist, zu benutzen.

Es besteht die Möglichkeit eine nationale Marke, eine Gemeinschaftsmarke oder eine internationale Marke anzumelden. Diesbezüglich sollte zunächst der Wirkungsbereich der anzumeldenden Marke hinterfragt werden. Für Marken, welche ausschließlich im Inland eingesetzt werden sollen, ist die Anmeldung einer nationalen Marke ausreichend. Bei internationaler Ausrichtung sollte die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke bzw. einer internationalen Marke in Betracht gezogen werden. Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke bzw. einer internationalen Marke bringt jedoch im Vergleich zu einer nationalen Marke wesentlich höhere Kosten mit sich.

Die Anmeldung einer österreichischen Marke erfolgt beim Österreichischen Patentamt. Dieses prüft unter anderem, ob den Markenschutz ausschließende Gründe vorliegen. Kommt etwa einem angemeldeten Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, so ist es nach den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes als Marke nicht registrierbar. Liegen keine Eintragungshindernisse vor, so ist die Marke ab dem Tag der Eintragung im Markenregister für zehn Jahre in Österreich geschützt. Anschließend kann der Schutz für jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.

Eine Gemeinschaftsmarke genießt Schutz in der gesamten EU, wobei sich ihr räumlicher Anwendungsbereich im Gegensatz zur internationalen Marke nicht auf einzelne Mitgliedstaaten beschränken lässt. Eine Gemeinschaftsmarke gilt zehn Jahre und kann danach unbeschränkt um weitere Zeiträume von jeweils zehn Jahren verlängert werden. Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke erfolgt entweder direkt beim dafür zuständigen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante oder ist auch über das Österreichische Patentamt möglich.

Will man eine internationale Marke anmelden, so setzt dies voraus, dass man hierfür bereits die Anmeldung einer nationalen Marke oder einer Gemeinschaftsmarke getätigt hat. Mit einer internationalen Marke kann Schutz für über 80 Länder erlangt werden, wobei der Anmelder die Möglichkeit hat jene Staaten, für welche er Markenschutz begehrt, selbst auszuwählen. Der Antrag auf Registrierung kann beim Österreichischen Patentamt eingebracht werden, welches diesen dann an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf weiterleitet. Die WIPO führt auch das zentrale Register für internationale Marken. Eine registrierte internationale Marke genießt zehn Jahre lang Schutz. Die Schutzdauer kann beliebig oft für jeweils weitere zehn Jahre durch Zahlung der Erneuerungsgebühren verlängert werden.

Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird, hat das Recht auf dem Zivilrechtsweg Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Rechnungslegung sowie bei schuldhafter Verletzung Schadenersatz einschließlich des entgangenen Gewinnes oder die Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer durch die Markenverletzung erzielt hat zu begehren. Weiters besteht auch die Möglichkeit eine Urteilsveröffentlichung zu beantragen. Darüber hinaus können Markenrechtsverletzungen auch strafrechtlich verfolgt werden.

Nähere Informationen erhalten Sie bei:
Mag. Peter Borbas
E-Mail: Borbas@putz-rae.at


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