Rechtstipp: Markenrechtsverletzung

Neueste Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zur Verletzung des Markenrechts bei einer Internetdomain

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Der Skikartenverbund Amadé klagte den Betreiber der Homepage „amade.at" und wollte mit dieser Klage erreichen, dass der Beklagte nicht mehr unter der Bezeichnung „amade.at" im Internet auftritt, da die Aufmachung der Website den Eindruck vermittle, dass es sich um eine offizielle Seite der „Ski amadé" handle und somit Verwechslungsgefahr zwischen Klägerin und Beklagten drohe.

Der Skikartenverbund Amadé hatte sich Ende der 1980er Jahre mit anderen Bergbahnen und Tourismusverbänden zu einem Skikartenverbund und später auch zu einer Werbegemeinschaft zusammengeschlossen. Seit 1998 war der Skikartenverbund auch Inhaberin der österreichischen Wortmarke „Amadé" und trat unter der Bezeichnung „Ski Amadé" auf. Sie fühlte sich durch den Internetauftritt des Beklagten unter „amade.at" deshalb in Ihrem Markenrecht verletzt.

Seit 1990 war der Beklagte Inhaber der Internetdomain „amade.at" und betreibt darunter eine Webseite. Auf dieser Webseite werden Links zu Internetauftritten zur Verfügung gestellt, auf denen touristische Dienstleistungen angeboten werden. Einige dieser Links wurden vom Betreiber selbst, andere von Dritten betrieben. Der Beklagte hatte keinen Bezug zur Klägerin „Ski Amadé".

Der OGH entschied in der Rechtssache zwischen der Klägerin und dem Beklagten, dass jedenfalls die Gefahr bestehe, die Bezeichnung „amade" aufgrund der Zeichenähnlichkeit mit der Bezeichnung „amadé" zu verwechseln. Der Beklagte habe den Begriff „amade" auch kennzeichenmäßig genutzt, da er ihn in seinem Link zu kommerziellen Angeboten des eigenen Unternehmens bzw. dritter Unternehmen verwendet hat. Voraussetzung für die Geltendmachung einer Markenrechtsverletzung sei außerdem, dass der Beklagte im geschäftlichen Verkehr handle. Auch das Vorliegen dieser Voraussetzung wurde vom OGH bejaht. Der Homepagebetreiber handle, obwohl er allein durch den Betrieb der Homepage keinen Gewinn erziele, doch im geschäftlichen Verkehr. Ausschlaggebend hiefür sei, dass er durch den Betrieb seiner Homepage und das zur Verfügungstellen von Links fremden und den eigenen Wettbewerb fördere. Dieser Umstand reiche aus, um die Homepage als geschäftlich zu qualifizieren. Der Beklagte habe es deshalb zu unterlassen die Verwendung des Begriffes „amade" für seinen Internetauftritt zu verwenden.

(OGH, am 16.02.2011, 17 Ob 19/10h)

Für weitere Informationen steht Ihnen gerne Kanzlei Dr. Rümmele & Dr. Breinbauer zur Verfügung:
E-Mail: kanzlei@ruemmele-breinbauer.at


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