Rechtstipp: Beugehaft gegen den Geschäftsführer einer GmbH, die ihre Verpflichtungen nicht erfüllt!

Nach der österreichischen Exekutionsordnung kann ein Schuldner mit Hilfe von Beugemaßnahmen zu einer unvertretbaren Handlung gezwungen werden.

Newsbild

Von einer unver-tretbaren Handlung spricht man immer dann, wenn diese nicht von einem Dritten, sondern nur vom Schuldner persönlich, durchgeführt werden kann. Ein mögliches Beugemittel stellt die Androhung, Verhängung und Vollziehung einer Haftstrafe gegen natürliche Personen dar. Wird allerdings ein gegen eine Gesellschaft bestehender Titel vollstreckt, erfolgt die Androhung, Verhängung und Vollziehung der Haftstrafe gegen jenen Gesellschafter, dessen Geschäftsführung- und Vertretungsbereich die Handlung betrifft. Der OGH hat jüngst entschieden, dass über den Geschäftsführer einer GmbH die Verhän-gung einer Haftstrafe als Beugemaßnahme iSd. § 354 EO jedenfalls gerechtfertigt ist, solle die Gesellschaft ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung weiterhin nicht nachkom-men.

Im gegenständlichen Fall wurde eine GmbH im Jahr 2005 vom OGH verpflichtet dem be-treibenden Gläubiger Rechnung über den Verkauf von Kopiergeräten einer bestimmten Marke sowie deren Ersatzteile, Zubehör usw. vorzulegen. Dies unterließ sie, weshalb sie zuerst im Exekutionsverfahren zu Geldstrafen verurteilt wurde. Dennoch kam sie ihrer Pflicht zur Rechnungslegung auch weiterhin nicht nach.

Der OGH entschied nunmehr, dass über den Geschäftsführer der GmbH eine Haftstrafe im Ausmaß von 14 Tagen verhängt wird. Diese Haftstrafe verhängte der OGH mit der Begründung, dass der Wille der Verpflichteten nach Außen immer durch den Willen ihres organschaftlichen Vertreters repräsentiert wird. Außerdem sei es Aufgabe des Vertreters einer Gesellschaft, dem die Gesellschaft verpflichtenden Urteil zu entsprechen, in gegenständlichem Fall also Rechnung zu legen.

Es müsse somit der Wille des Geschäftsführers mit einer Haftstrafe gebeugt werden, da er durch seine Repräsentantenfunktion nicht als Dritter, sondern für die Gesellschaft auftritt und die Gesellschaft selbst nur zur Zahlung einer Geldstrafe, nicht allerdings zu einer Haftstrafe verurteilt werden kann.

Für weitere Informationen steht Ihnen gerne Kanzlei Dr. Rümmele & Dr. Breinbauer zur Verfügung: E-Mail: kanzlei@ruemmele-breinbauer.at


Zurück zur Übersicht