Rechtstipp: Sicherungszession
So kann beispielsweise ein Unternehmer, der für seinen Betrieb einen Kredit bei einer Bank aufnehmen will, dieser zur Sicherstellung des Kredites, Forderungen, die er gegenüber Dritten hat, abtreten.
Damit ein solches Geschäft Gültigkeit erlangt, ist ein sog. Publizitätsakt erforderlich. Das Rechtsgeschäft soll nach außen hin auch für Dritte, vor allem aber für den betroffenen Schuldner, sichtbar werden. Der Grundgedanke hinter dem Publizitätsprinzip ist, dass vermieden wird eine Forderung zur Besicherung mehrfach abzutreten. Grundsätzlich geschieht dies, indem der betroffene Schuldner von der Abtretung verständigt wird. Eine weitere Möglichkeit ist, die Zession in den Geschäftsbüchern des abtretenden Unternehmens zu vermerken. Da im heutigen Computerzeitalter die handschriftlichen Geschäftsbücher durch elektronische Buchhaltungsprogramme ersetzt werden, ist fraglich, ob der Publizitätsgedanke gewahrt werden kann, da die Löschung der Zessionsvermerke möglich ist. Der OGH hat nun entschieden, dass Zessionsvermerke in Buchhaltungsprogrammen zulässig seien, unabhängig davon, ob die Möglichkeit bestehen würde, die Sicherungszession nachträglich, ohne Dokumentation, zu beseitigen ist. Der OGH argumentiert damit, dass nicht die Möglichkeit einer nicht dokumentierten Beseitigung des Zessionsvermerkes die Zession ungültig mache. Ausschlaggebend sei die tatsächlich durchgeführte Veränderung. Außerdem wirke auch eine tatsächlich durchgeführte Veränderung nicht in die Vergangenheit.
(OGH 3Ob 115/10f)
Für weitere Informationen steht Ihnen gerne Kanzlei Dr. Rümmele & Dr. Breinbauer zur Verfügung: E-Mail: kanzlei@ruemmele-breinbauer.at.
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