Rechtstipp: Grundlegendes zum Pfandrecht

Welchen Vorteil ein Pfandrecht hat, zeigt sich vor allem dann, wenn das Vermögen eines Schuldners nicht mehr ausreicht, um alle Forderungen seiner Gläubiger zu befriedigen.

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Das Pfandrecht ist eines der ältesten und sichersten Mittel unserer Rechtsordnung, um eine Forderung zu besichern. Der Unterschied zu einer rein persönlichen Haftung eines Schuldners besteht darin, dass sich das Pfandrecht auf bestimmte Vermögensbestandteile (z.B. ein Auto, eine Münzsammlung, eine Liegenschaft,... ) bezieht, an denen dem Gläubiger ein vorrangiges Recht zur Befriedigung eingeräumt wird.

Welchen Vorteil solch ein Pfandrecht hat, zeigt sich vor allem dann, wenn das Vermögen eines Schuldners nicht mehr ausreicht, um alle Forderungen seiner Gläubiger zu befriedigen. Hat ein Gläubiger in diesem Fall nur auf die persönliche Haftung seines Schuldners vertraut, muss er befürchten, z.B. im Falle einer Insolvenz, nur noch einen quotenmäßigen Anteil seiner Forderung zu bekommen. Hat der Gläubiger jedoch seine Forderung mit einem Pfandrecht besichert, wird seine Forderung, unabhängig von einer Quote, aus diesem Vermögensbestandteil vorrangig befriedigt. Das Pfandrecht begründet nämlich ein absolutes, d.h. ein gegenüber jedermann wirkendes, Recht an einer Sache.

Wie auch bei der Bürgschaft handelt es sich beim Pfandrecht um eine akzessorische Haftung. Das bedeutet, dass das Pfandrecht von der Existenz einer zu besichernden Forderung abhängig ist. Gibt es keine konkrete oder ausreichend individualisierbare Forderung kann auch kein Pfandrecht begründet oder aufrechterhalten werden.

Es ist auch nicht möglich ein Pfandrecht am „Gesamtvermögen" einer Person zu begründen, sondern nur an individuell bestimmten Sachen. Es können aber an mehreren verschiedenen Sachen jeweils einzelne Pfandrechte für dieselbe Forderung begründet werden. Dies ist insbesondere dann zu überlegen, wenn eine Sache allein den Wert der Forderung nicht decken könnte und ein Gläubiger noch zusätzliche Sicherheiten möchte.

Auch wenn in der Praxis zumeist der Schuldner an einer eigenen Sache ein Pfandrecht einräumt, so kann ein Pfand auch von einem Dritten bestellt werden. Das Pfandrecht kann daher auch als eine Alternative zur Bürgschaft herangezogen werden, beispielhaft in dem Falle, dass ein Dritter zwar einen Schuldner unterstützen möchte, dem Dritten aber das persönliche Risiko einer Bürgschaft zu groß ist. Als Pfandbesteller kann der Dritte seine Verpflichtung durch die von ihm verpfändete Sache begrenzen, ohne befürchten zu müssen darüber hinaus in Anspruch genommen zu werden. Der Dritte kann gegenüber dem Gläubiger alle Einwendungen erheben, welche auch der Schuldner diesem gegenüber hat. Als Pfandobjekte kommen alle verwertbaren Sachen in Betracht.

Ein Pfandrecht wird grundsätzlich durch zwei Schritte begründet.

Zuerst schließt der Gläubiger mit demjenigen der eine Sache als Pfand bereitstellt (Pfandbesteller) einen Vertrag darüber ab, welche Sache für welche Forderung verpfändet werden soll. In diesem Vertrag können auch noch andere Vereinbarungen, etwa über den Gebrauch einer Pfandsache oder deren Verwertung, getroffen werden.
Als zweiten Schritt muss die Publizität des Pfandrechts gewahrt werden.

Bei beweglichen Sachen bedeutet das, dass die Sache an den Gläubiger übergeben werden muss. Ausnahmsweise kann die Übergabe durch ein symbolisches Zeichen erfolgen, wenn die Übergabe nicht möglich ist. Dies wäre beispielhaft, dann der Fall, wenn die Sachen eines großen Warenlagers übergeben werden sollten (OGH 3Ob113/84). Die Übergabe an den Gläubiger könnte dann durch das Anbringen von Schildern an dem Warenlager erfolgen. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass dies nur in Ausnahmefällen ausreicht um ein Pfandrecht zu begründen.

Bei unbeweglichen Sachen (z.B. einer Liegenschaft,...) wird die Publizität durch einen Eintrag im Grundbuch gewahrt. In der Praxis ist vor allem darauf zu achten, wie viele Gläubiger ein Pfandrecht an einer bestimmten Liegenschaft haben. Grundsätzlich bekommt jeder Gläubiger, nach dem Zeitpunkt der Eintragung, einen gewissen Rang im Grundbuch zugewiesen. Je nachdem welchen Rang ein Gläubiger inne hat wird dieser bei der Verwertung der Liegenschaft mit seiner Forderung den Vorzug haben. Es kann also passieren, dass der Erlös aus der Sache nicht ausreicht um einen Gläubiger mit einem schlechten Rang zu befriedigen, einen mit einem guten Rang jedoch schon. Je besser der Rang eines Gläubigers im Grundbuch desto besser sind seine Chancen zur Deckung seiner Forderung.

Die Verwertung eines Pfandes kann entweder gerichtlich oder außergerichtlich, durch einen dazu befugten Unternehmer, erfolgen.

Nähere Informationen erhalten Sie bei
Putz & Partner, Rechtsanwälte
Herrn Mag. Michael Vonb


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