Rechtstipp: Das Produkthaftungsgesetz (PHG)
Die österreichischen Rechtsordnung sieht für den Fall, dass durch den Fehler eines Pro-duktes ein Mensch getötet bzw. am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wird oder eine von diesem Produkt verschieden Sache beschädigt wird, die Haftung für den Ersatz des Schadens durch den Unternehmer, der dieses Produkt hergestellt und in den Verkehr gebracht hat oder durch denjenigen Unternehmer, der es zum Vertrieb in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat (Importeur), vor.
Die Ersatzpflicht gemäß dem PHG kann im Voraus weder beschränkt, noch ausgeschlossen werden.
Kann der Hersteller oder Importeur nicht festgestellt werden, so haften jene Unternehmen, die das Produkt in den Verkehr gebracht haben, wenn diese nicht innerhalb angemessener Frist den Hersteller oder Importeur namhaft machen.
Ein Sachschaden wird gemäß § 2 PHG nur dann ersetzt, wenn ihn nicht derjenige Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat; außerdem wird bei einem Sachschaden nur ein EUR 500,00 übersteigender Schaden ersetzt.
Produkt im Sinne des PHG kann jede bewegliche körperliche Sache sein. Dies auch dann, wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist. Auch Energie ist vom Produktbegriff umfasst.
Um eine Haftung nach dem PHG auszuschließen muss derjenige, der in Anspruch genommen wurde den Nachweis erbringen, dass
- der Fehler auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist, der das Produkt zu entsprechen hatte,
- die Eigenschaft des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu diesem Zeitpunkt, zu dem es der Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht hat, nicht als Fehler erkannt werden konnte oder
- wenn der Hersteller oder Importeur nur einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt bzw. in Verkehr gebracht hat und der Fehler durch die Konstruktion des Produktes oder durch die Anleitung des Herstellers des Produktes verursacht wurde.
Der Umstand, dass kein Verschulden vorliegt, schließt für sich allein die Haftung nicht aus.
Für weitere Informationen stehen zur Verfügung:
Rechtsanwälte
Kanzlei Rümmele Breinbauer
Sabrina Senkl
Marktstrasse 18a, 6850 Dornbirn
Tel +43/5572/28580
E-Mail: kanzlei@ruemmele-breinbauer.at
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