Steuertipp: Arbeitsrecht
Das mit 1.5.2011 in Kraft tretende Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) dient primär dazu, im Hinblick auf die Öffnung des Arbeitsmarkts die Einhaltung des durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag festgesetzten Grundlohns zu gewährleisten.
Es sind folgende neue Verpflichtungen und Kontrollen vorgesehen:
- Ausländische Arbeitgeber, die in Österreich Arbeitnehmer beschäftigen bzw hierher entsenden, müssen für die Dauer der Inlandsbeschäftigung am Einsatzort die für die Überprüfung der Grundlohngewährung notwendigen Lohnunterlagen (wie Arbeitsvertrag, Dienstzettel, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen sowie Lohnzahlungsnachweise, zB Banküberweisungsbelege) in deutscher Sprache bereithalten. Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft diese Verpflichtung den Beschäftiger, wobei der Überlasser ihm die Lohnunterlagen bereitzustellen hat.
- Für die Kontrolle des den nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmern zustehenden Grundlohns wird bei der Wiener GKK ein eigenes Kompetenzzentrum (LSDB) eingerichtet. Dieses nimmt die Erhebungsergebnisse der Organe der Abgabenbehörden entgegen und muss bei Verstößen gegen die Grundlohngewährung Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erstatten. Davon kann abgesehen werden, wenn die Unterschreitung oder das Arbeitgeberverschulden geringfügig sind, eine erstmalige Grundlohnunterschreitung vorliegt und dem Arbeitnehmer die Entgeltdifferenz innerhalb einer durch die Behörde festzusetzenden Frist geleistet wird.
Die dargestellte Anzeigepflicht gilt auch hinsichtlich der dem ASVG unterliegenden Dienstnehmer und ist hier von der GKK wahrzunehmen.
Das neue Gesetz sieht folgende Strafbestimmungen vor:
- Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen droht eine Geldstrafe von 500,00 bis 5.000,00 €, im Wiederholungsfall von 1.000,00 bis 10.000,00 €.
- Im Falle der Unterentlohnung drohen Verwaltungsstrafen von 1.000,00 bis 10.000,00 € je Dienstnehmer, im Wiederholungsfall 2.000,00 bis 20.000,00 €. Sind mehr als drei Dienstnehmer betroffen, beträgt die Verwaltungsstrafe je Dienstnehmer 2.000,00 bis 20.000,00 € sowie im Wiederholungsfall 4.000,00 € bis 50.000,00 €. Bei Grundlohnunterschreitung bei mehr als drei Arbeitnehmern oder bei wiederholter Bestrafung ist dem ausländischen Arbeitgeber die Dienstleistungsausübung in Österreich für mindestens ein Jahr zu untersagen.
In besonderen Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Auftraggeber bzw dem Beschäftiger auch auftragen, einen Teil des zu leistenden Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes (mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem Auftragnehmer bzw Überlasser) als Sicherheit zu erlegen.
Das neue Gesetz sieht auch Änderungen im AÜG vor. Unter anderem muss der Überlasser bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich (Überlassung aus dem EWR), diese vor Arbeitsaufnahme in Österreich nicht mehr bei der Gewerbebehörde, sondern (nach dem Vorbild der Entsendemeldung) der KIAB melden.
KPMG Kontakt:
Margit Müllner
E-Mail: mmuellner@kpmg.at
Zurück zur Übersicht





