Steuer: Geänderte Förderungskriterien für die Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen
Seit 11. Juli 2011 gelten geänderte Förderungskriterien für Ein-Personen-Unternehmen, die erstmalig einen vollversicherten, jungen Mitarbeiter beschäftigen:
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Die Förderung können Ein-Personen-Unternehmen erhalten, wenn der Arbeitgeber über eine Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem GSVG verfügt und nicht nur wie bisher erstmalig, sondern auch nach fünf Jahren wieder einen Arbeitnehmer vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die Beihilfe wird für die Dauer von einem Jahr gewährt. Der Arbeitgeber erhält ein Viertel des laufenden Bruttoentgelts vom Arbeitsmarktservice als Beihilfe ausbezahlt. Die anerkannte Obergrenze ist die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage auf Basis einer Vollbeschäftigung.
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Das Arbeitsverhältnis muss nicht wie bisher länger als einen Monat, sondern länger als zwei Monate dauern.
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Waren bisher im Rahmen der Beihilfe ausschließlich Arbeitsverhältnisse mit Personen vor der Vollendung des 30. Lebensjahres förderungswürdig, entfällt diese Altersgrenze nun. Gefördert werden kann das vollversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis von arbeitslosen Personen, die seit mindestens zwei Wochen beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, sowie jenes von Arbeitsuchenden unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens 50 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden umfassen.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind nun neben Ehepartnern, Lebensgefährten, Kindern, Geschwistern, Enkelkindern, Schwägern/Schwägerinnen, Stiefkindern, Adoptivkindern, geschäftsführenden Organen, Lehrlingen, Werkvertragsnehmern, neuen Selbstständigen und freien Dienstnehmern auch Eltern, Großeltern, Stiefeltern und Adoptiveltern.
KPMG Kontakt:
Frau Bianca Rosenauer
E-mail: brosenauer@kpmg.at
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