Steuer: Kein Missbrauch ohne konkreten Steuervorteil
Nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2011, 2008/15/0115, ist Missbrauch iSd § 22 BAO von vornherein ausgeschlossen, wenn kein konkreter Steuervorteil festgestellt wird!
Hintergrund der Entscheidung war der Ankauf medizinischer Geräte durch nahestehende Angehörige eines unecht umsatzsteuerbefreiten Arztes und die anschließende Vermietung dieser Geräte an ihn. Der Vorsteuerabzug aus dem Ankauf der Geräte wurde sofort in voller Höhe in Anspruch genommen, die monatlichen Raten für die Miete der Geräte wurden der Umsatzsteuer unterworfen. Konkret ging es in diesem Verfahren um die Frage, ob eine solche Gestaltung als missbräuchliche Gestaltung zu beurteilen ist.
Mit Verweis auf die Rsp des EuGH (EuGH 22. Dezember 2010, Rs-C-103/09, Weald Leasing) führte der VwGH aus, dass die alleinige Möglichkeit der Verteilung der Umsatzsteuer über die Nutzungsdauer eines Investitionsgegenstandes jedenfalls noch keinen Missbrauch darstellt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Summe der Mietzahlungen zumindest den Anschaffungskosten entspricht und daher kein ungerechtfertigter Steuervorteil entstehen kann.
Weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme von Missbrauch ist eine vom Finanzamt vorgelegte Kalkulation über den konkret erzielten Steuervorteil; andernfalls ist die Annahme von Missbrauch von vornherein ausgeschlossen.
Ohne Feststellungen der Behörde (Vorlage einer Kalkulation) über den konkret erzielten Steuervorteil ist die Annahme von Missbrauch iSd § 22 BAO daher ausgeschlossen!
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