Steuer: Herbstlegistik 2011

Die Verlustverrechnung ohne Veranlagung soll kommen!

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Der Kernpunkt der geplanten Änderungen, die Einräumung der Verlustverrechnung im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Bank, stellt eine wesentliche Erleichterung für Anleger und Finanzverwaltung dar. Die Verlustverrechnung über die Veranlagung des Anlegers sollte nunmehr nur mehr in Ausnahmefällen notwendig sein.

Das Bundesministerium für Finanzen hat den Ministerialentwurf zur Einführung des EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz vorgelegt, mit dem unter anderem auch die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach dem BBG 2011 (idF AbgÄG 2011) nochmals vor Inkrafttreten geändert werden soll. Kernpunkt der Änderungen aus Anlegersicht ist sicherlich die Einräumung eines Verlustausgleiches auf Ebene der zum Abzug der KESt verpflichteten depotführenden Stelle (Bank).

Änderungen im Detail

Vereinheitlichung der Einkünfte aus Nullkuponanleihen: Bei Nullkuponanleihen wurden bisher Unterschiedsbeträge anlässlich der Tilgung als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital und Unterschiedsbeträge anlässlich eines Verkaufes als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen behandelt. Nunmehr sollen aus Nullkuponanleihen einheitlich nur mehr Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen erzielt werden. Das hat vorrangig Auswirkungen im Bereich der betrieblichen Anleger (Einkünfte aus der Überlassung von Kapital sind endbesteuert, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen nicht).

Klarstellung, dass nicht nur Zuwendungen von österreichischen Privatstiftungen sondern auch von vergleichbaren ausländischen Stiftungen von der Verlustverrechnung ausgenommen sind.

Einführung eines Verlustausgleiches, der von der depotführenden Stelle verpflichtend unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen ist:

Berücksichtigung sämtlicher Depots, die der Steuerpflichtige bei der depotführenden Stelle unterhält

Einbeziehung aller Arten verrechenbarer Einkünfte aus Kapitalvermögen, d.h. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Zinsen, Dividenden), aus realisierten Wertsteigerungen und aus Derivaten

Laufende Verrechnung von zunächst angefallenen Verlusten mit später anfallenden Gewinnen, KESt fällt nur auf die positive Differenz an

Laufende Rückerstattung der KESt auf positive Einkünfte bei Verrechnung mit später realisierten Verlusten in dem entsprechenden KESt Vorauszahlungszeitraum (idR Monat). Die Erstattung ist begrenzt mit 25 % der verrechneten Verluste bzw. dem Betrag der im Kalenderjahr bereits abgeführten KESt.

Bei Depots mit mehreren Depotinhabern (UND/ODER-Konten) kann nicht depotübergreifend verrechnet werden.

Von der Verrechnung durch die depotführende Stelle allgemein ausgenommen sind Depots, die betrieblichen Zwecken dienen, und Treuhanddepots sowie innerhalb eines Depots Einkünfte, die auf Basis geschätzter Werte (z.B. Anschaffungskosten) ermittelt wurden.

Verpflichtung der depotführenden Stelle zur Ausstellung einer Bescheinigung an den Anleger, die über die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen und der abgeführten KESt, den Zahlungstag der Einkünfte und den Zeitraum, für welchen die Einkünfte bezahlt wurden, sowie das Finanzamt, an das die KESt abgeführt wurde, Auskunft gibt. 

Verpflichtung der depotführenden Stelle zur Ausstellung einer Bescheinigung über den Verlustausgleich, die untergliedert pro Depot die im Kalenderjahr erzielten positiven und negativen Einkünfte, die Höhe der insgesamt verrechneten Verluste, der erteilten Gutschriften und Änderungen der Depotinhaberschaft darstellt.

Falls der Anleger eine Verrechnung über die Veranlagung beantragt (z.B. zur Verrechnung von Einkünften aus Depots, die nicht bei derselben depotführenden Stelle liegen), soll die Vorlage der Bescheinigungen über die Verlustverrechnung der beteiligten depotführenden Stellen verpflichtend sein, um eine doppelte Verlustverrechnung zu verhindern. Ein Vortrag der Verluste ist weiterhin nicht vorgesehen.

Klarstellung, dass die Endbesteuerungswirkung nicht gilt für im betrieblichen Bereich erzielte Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Derivaten und wenn der KESt Abzug aufgrund einer gesetzlichen Schätzung bzw. nicht der Realität entsprechenden Annahmen vorgenommen wurde.

Inkrafttreten
Die Änderungen sollen generell mit 1.4.2012 in Kraft treten. Ausgenommen davon soll die laufende Verlustverrechnung erst mit 1.1.2013 in Kraft treten, um den depotführenden Stellen Zeit zur Umsetzung der Bestimmungen zu geben. Für im Zeitraum von April bis Dezember 2012 erzielte Einkünfte soll die depotführende Stelle eine Verlustverrechnung geblockt bis zum 30.4.2013 durchführen.


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