Steuer: Abgabenänderungsgesetz Glücksspielabgabe 2011

Das Abgabenänderungsgesetz 2011 bringt vielfach eingeforderte Vereinfachungen bei der Erhebung der Glückspielabgabe auf Preisausschreiben.

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Die Steuerschuld entsteht nunmehr mit Ende des Kalenderjahres - eine monatliche Berechnung und Abfuhr ist nicht mehr notwendig. Bei Steuerbeträgen unter 500,00 € pro Kalenderjahr fällt keine Steuer an (Bagatellgrenze). Die Änderungen traten 1.9.2011 in Kraft.

1. Glücksspielabgabe auf Preisausschreiben:
Seit dem 1.1.2011 unterliegt die Durchführung von bestimmten Preisausschreiben einer Glücksspielabgabe. Die Glücksspielabgabe beträgt 5 % des Werts der in Aussicht gestellten Preise.
Ausschlaggebend für die Steuerpflicht ist, dass ein Gewinnspiel als Glücksspiel zu werten ist. Das ist dann der Fall, wenn die Auswahl der Gewinner überwiegend zufallsabhängig erfolgt. Wenn hingegen überwiegend zufallsunabhängige Momente wie Können, Wissen oder Schnelligkeit über das Spielergebnis entscheiden, besteht keine Steuerpflicht.

2. Erhebung der Glücksspielabgabe bisher:
Die Glücksspielabgabe war bisher jeweils für einen Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des folgenden Kalendermonats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Das galt auch für Kleinstbeträge, da eine Bagatellgrenze im Gesetz nicht vorgesehen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen der Steuerschuld war jener Zeitpunkt, in dem der Spielvertrag zustande gekommen ist (damit ist der Zeitpunkt der Teilnahme des ersten Teilnehmers gemeint).

3. Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2011:
Das Abgabenänderungsgesetz 2011 bringt nun vielfach eingeforderte Vereinfachungen bei der Erhebung der Glücksspielabgabe auf Preisausschreiben.
Die Steuerschuld entsteht nunmehr mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Gewinnspiel veröffentlicht wurde. Die Glücksspielabgabe ist für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis 20.1. des folgenden Kalenderjahres an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und  Glücksspiel zu entrichten.

Zur Vermeidung eines unangemessenen Verwaltungsaufwands wird außerdem eine Bagatellgrenze eingeführt: Demnach entfällt die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr, wenn der Steuerbetrag für Gewinnspiele 500,00 € (entspricht einem Gesamtwert der Preise von 10.000,00 €) im betreffenden Kalenderjahr nicht überschreitet.
Die Änderungen trat 1.9.2011 in Kraft und kam auf Gewinnspiele zur Anwendung, deren Spielvertrag ab dem 1.9.2011 zustande kommt. Daher ist bis einschließlich August 2011 weiterhin (auch für Kleinstbeträge) eine monatliche Selbstberechnung vorzunehmen. Für jene Gewinnspiele, die ab dem 1.9.2011 zustande kommen, ist keine Monatserklärung zum 20.10.2011 notwendig.
Daneben wurde auch klargestellt, dass ein steuerpflichtiges Gewinnspiel nur dann vorliegt, wenn sich dieses an die inländische Öffentlichkeit richtet.

KPMG Berater:
Valentin Loidl
E-Mail: v.loidl@kpmg.at


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