Steuer: Herbstlegistik 2011
Gesetzesentwurf in Begutachtung
Das BMF hat einen Ministerialentwurf zur Änderung des EStG und KStG vorgelegt. Dieser sieht eine maßgebliche Ausweitung der Steuerpflicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, die von inländischen beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften nach dem 31.3.2012 bezogen werden. Diese betrifft insbesondere österreichische Körperschaften öffentlichen Rechts. Es bleibt abzuwarten, ob Einwände gegen die Ausweitung der Steuerpflicht im Begutachtungsverfahren Berücksichtigung finden.
Neuregelung im Detail
Steuerpflicht der Körperschaften öffentlichen Rechts
Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR), die Kapitaleinkünfte nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art beziehen, sind primär nur dann und insoweit steuerpflichtig, als sie einem KESt-Abzug unterliegen (Grundtatbestand). Darüber hinaus besteht Steuerpflicht für bestimmte Einkünfte, die ausdrücklich einer Veranlagungspflicht unterliegen (Erweiterungstatbestand). Für bestimmte Empfänger ist eine Befreiung vorgesehen (zB Versorgungseinrichtung einer KöR).
Steuerfreiheit nach 31.3.2012 nach der aktuellen Gesetzeslage
Nach der bisher ab 31.3.2012 vorgesehenen Regelung des BBG 2011 idF AbgÄG 2011 sollten Darlehen und nicht verbriefte sonstige Forderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt ("Privatdarlehen"), sowie nicht verbriefte Derivate weder dem KESt-Abzug noch der Veranlagungspflicht unterliegen.
Entfall der Steuerfreiheit nach dem Begutachtungsentwurf - Bestandsschutz
Der Gesetzesentwurf wählt nunmehr einen grundlegend anderen Ansatz: Es werden jene nach dem 31.3.2012 zufließenden Einkünfte aus Kapital-vermögen, die infolge taxativer Aufzählung im EStG nicht KESt-pflichtig sind, im Veranlagungsweg KöSt-pflichtig gestellt. Dies betrifft folgende Einkünfte:
Einkünfte aus Privatdarlehen (Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt), wenn die entsprechenden Verträge nach dem 31.3.2012 geschlossen werden.
Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen privat platzierter Forderungswertpapiere, wenn diese nach 31.3.2012 erworben werden. Die Zinserträge daraus (Einkünfte aus der Überlassung des Kapitals) sind stets steuerpflichtig.
Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen privat platzierter Immobilienfonds, wenn diese nach 31.12.2010 erworben wurden. Die sonstigen aus der Immobilienfondsveranlagung resultierenden Einkünfte aus der Überlassung des Kapitals sind stets steuerpflichtig.
Einkünfte aus einer (echten) stillen Gesellschaft, sowie nach Art einer stillen Beteiligung; Einkünfte aus der Veräußerung (nicht aber aus der Abschichtung) einer vor dem 1.4.2012 angeschafften echten stillen Beteiligung bleiben steuerfrei.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen, sofern diese nach dem 31.3.2012 erworben wurden.
Ausgleichszahlungen und Leihgebühren, wenn Entleiher (Pensionsnehmer) kein Kreditinstitut bzw keine Zweigstelle ist, und die entsprechenden Verträge nach dem 31.3.2012 geschlossen wurden.
Versicherungserlöse aus bestimmten Er- und Ablebens-versicherungen, wenn die entsprechenden Verträge nach dem 31.3.2012 geschlossen wurden.
Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten.
Es besteht somit in manchen Fällen "Bestandsschutz" und Steuerfreiheit der Einkünfte nach dem 31.3.2012, wenn es sich um Altverträge aus der Zeit oder Erwerbe vor dem 1.4.2012 handelt. Sollte die Regelung in dieser Form umgesetzt werden, ist es aus Sicht der betroffenen KöR zu empfehlen, vor diesem Zeitpunkt entsprechende Kapitalveranlagungen vorzunehmen.
Im Begutachtungsverfahren wurde insbesondere eingewendet, dass sich die geplante Steuerpflicht nach dem Gesetzesentwurf auch auf Förder- und Wohnbaudarlehen von Gebietskörperschaften bezieht, und folglich mit einer unerwünschten Erhöhung der Verzinsung zu rechnen sein wird.
Die Steuerpflicht im Veranlagungsweg aus realisierten Wertsteigerungen von nach dem 31.8.2011 entgeltlich erworbenen Anteilen an Körperschaften bleibt unverändert aufrecht (Spekulationsfrist unbeachtlich).
Weiters wird die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln iSd § 2 Abs 2 Z 4 KStG, welcher ein Vertragsabschluss nach dem 31.10.2004 zugrundeliegt, ebenfalls im Veranlagungsweg steuerpflichtig gestellt. Die Fiktion eines Finanzierungsbetriebes gewerblicher Art und somit dessen subjektive Steuerpflicht als selbständige Körperschaft entfällt.
KPMG Kontakt:
Ferdinand Kleemann
E-Mail: fkleemann@kpmg.at
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