OGH entscheidet für KSV1870
Kurzkommentar des KSV1870zum Urteil des OGH 6 Ob 41/09m vom 17.12.2009
Bonitätsdaten öffentlich zugänglich?
"Bonitätsdatenbanken sind öffentlich zugängliche Daten im Sinne des DSG2000". Diese juristisch höchst bedeutsame Einordnung wurde vom OGH in einem Urteil aus Oktober 2008 getroffen (6Ob 195/08g). Dies hat nach § 28 Abs 2 DSG zur Folge, dass jeder Betroffene ohne nähere Begründung Widerspruch erklären kann, was nach der klaren gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs 2 DSG zur Löschung der Daten innerhalb von 8 Wochen führt. Dieses Ergebnis war für alle befassten Praktiker und auch eingeweihte Juristen höchst überraschend, da es eine jahrzehntelange Praxis und Rechtslage auch seit Geltung des "alten" DSG 1980 vollkommen auf den Kopf stellte, nämlich, dass sich ein Betroffener gefallen lassen muss, dass seine Bonität von Vertragspartnern geprüft wird, vor allem, dass schlechte Zahlungserfahrungen notfalls auch gegen seinen Willen erhoben, gespeichert und übermittelt werden können. Überdies widersprach diese Auslegung den eindeutigen Intentionen des Gesetzgebers des Jahres 2000 (Erläuternde Bemerkungen).
Klarstellung durch OGH:
Nun hat in einer schon länger und mit Spannung erwarteten Entscheidung der OGH diese Lesart deutlich differenziert und teilweise Abstand vom Urteil 6Ob 195/08g genommen. Der Sachverhalt ist kurz berichtet: ein Einzelunternehmer, der im Jahr 2005 mit über einer halben Million Euro Schulden beim Finanzamt eine sog. Konkursabweisung mangels Masse provozierte, begehrte Löschung seiner Daten beim KSV sowohl in der Wirtschaftsdatenbank wie auch in der KonsumentenKreditEvidenz. Nach diesem Widerspruch entfernte der KSV den Betroffenen aus allen internet-Anwendungen und sah vor, dass Daten nur nach Freigabe durch den Leiter des Informationsbereichs oder seine Stellvertreter übermittelt werden dürfen. Zwei Unterinstanzen gaben dennoch dem Kläger im Ergebnis Recht - der OGH wies die Klage rundweg ab. Das Ergebnis dieser Neubewertung im soeben ergangenen Urteil ist kurz gefasst folgendes:
1. Bonitätsdatenbanken, auch wenn sie nur von identifizierten Vertragspartnern der Kreditauskunfteien online eingesehen werden können, sind und bleiben "öffentlich zugänglich" im Sinne des § 28 Abs 2 DSG.
2. Da diese Datenbanken öffentlich zugänglich sind, kann jeder Betroffene Widerspruch gem. § 28 Abs 2 DSG gegen die Verwendung seiner Daten erheben.
3. Dieser Widerspruch führt dazu, dass die Daten des Betroffenen aus den öffentlich zugänglichen Datenbanken zu löschen sind; aber eben nur aus diesen.
4. Nicht zu löschen sind hingegen die Daten aus den internen Datenbanken der Kreditauskunftei.
5. Übermittlungen aus solchen internen Datenbanken sind dann weiterhin rechtmäßig, wenn vor Übermittlung im Einzelfall das berechtigte Interesse des Anfragers geprüft wird.
Praktische Bedeutung:
Damit wird einerseits die gängige Praxis, dass Kreditauskunfteien sich von ihren Kunden vertraglich zusichern lassen, dass diese nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses (typischerweise Verträge mit Kreditelementen) Daten abfragen grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. Widerspricht dagegen der Betroffene gem. § 28 Abs 2 DSG einer solchen "praxisnahen" Verwendung seiner Daten, dann dürfen diese Daten weiterhin verwendet und übermittelt werden - es muss aber eine "Handprüfung" des Interesses im Einzelfall vorgenommen werden.
Mit dieser Entscheidung beendet der OGH vorerst den schwelenden Datenschutzkonflikt mit einer doch praxisgerechten und ausgewogenen Lösung. Betroffene, die solcherart ihre Bonitätsdaten nur nach "Handprüfung" ihren Vertragspartnern zugänglich machen, verursachen damit möglicherweise für sich selbst Zeitverzögerungen bei Kreditbeurteilungen oder letztlich sogar Ablehnungen des Geschäftsantrages, wenn der Geschäftspartner den Zusatzaufwand einer solchen "Handprüfung" in seinem Geschäftsablauf nicht vorsehen möchte. Doch ist dies als Ausfluss der "informationellen Selbstbestimmung" des DSG anzusehen.
Kommentar des KSV1870:
Allen Betroffenen kann man daher nur weiterhin raten, statt eines Widerspruches lieber eine Aktualisierung oder Richtigstellung allenfalls nicht mehr korrekter Daten zu begehren.
Der KSV1870 wurde mit diesem Urteil in seiner Rechtsauffassung jedenfalls im Ergebnis bestärkt. Bonitätsdaten können auch gegen einen Widerspruch des Betroffenen verwendet werden. Das ist letztlich für die Wirtschaft auch unverzichtbar. Dass Bonitätsdaten nicht öffentlich zugänglich sind und auch nicht öffentlich zugänglich sein dürfen, wird weiterhin vom KSV1870 berücksichtigt werden. Denn öffentliche Zugänglichkeit bedeutet im Ergebnis eine Veröffentlichung. Weitere Klarstellungen und differenzierende Beurteilungen durch das Höchstgericht oder den Gesetzgeber dürfen erwartet werden.
Für den Inhalt verantwortlich:
Dr. Hans-Georg Kantner, Leiter KSV1870 Insolvenz
Rückfragenhinweis:
Karin Stirner
Leiterin KSV1870 Unternehmenskommunikation
Telefon: 050 1870-8226, e-Mail: stirner.karin@ksv.at
Web: www.ksv.at
Wien, 18.02.2010
OGH Urteil zum Download:
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