Endlich Klarheit bei Bonitätsprüfung?
Mit dem neuen Gesetz sollen u. a. alle Kreditgeber verpflichtet werden, die Kreditwürdigkeit (Bonität) des Verbrauchers vor der Kreditvergabe sorgfältig zu prüfen. Durch ein aktuelles OGH-Urteil wurde dem KSV1870 bestätigt, dass die Übermittlung von Bonitätsdaten an Kreditgeber zur Bonitätsprüfung - auch gegen den Widerspruch des Betroffenen - rechtmäßig ist. Ein gesundes Kreditverhältnis beginnt bereits bei der Kredit- und Bonitätsprüfung. Gänzlich von diesem Umstand überzeugt schien Österreichs Justizministerium aber erst, als die EU mit der Verbraucherkredit-Richtlinie Druck machte.
Die Vorgeschichte: Ende 2008 hatte der OGH entschieden, dass die Löschung aus Bonitätsdatenbanken möglich ist. Das führte dazu, dass Bonitätsprüfungen für Kreditgeber fallweise nicht mehr möglich waren. Unsicherheit über die Kriterien für die Weitergabe von Bonitätsdaten war die Folge.
Das aktuelle Urteil bestätigt nun, dass nach Überprüfung des berechtigten Interesses eines Abfragenden (Kreditgebers) die Übermittlung von Bonitätsdaten durch den KSV1870 an diese nun wieder rechtmäßig ist. "Sowohl das OGH-Urteil, als auch das Verbrauchergesetz bestätigen die enorme Wichtigkeit der Bonitätsprüfung, wenn es um die verantwortungsvolle Kreditvergabe geht", so KSV1870 Geschäftsführer Johannes Nejedlik. "Für den KSV1870 war immer klar, dass mit Bonitätsdaten sorgsam umgegangen werden muss inklusive genauer Überprüfung der Abfragegründe."
Schon vor dem Bekanntwerden des Verbraucherkreditgesetzes kehrten viele, die sich nach § 28/2 löschen ließen, in die Datenbanken des KSV1870 "zurück". "Wir haben uns entschieden, Personen bzw. Firmen, die sich ursprünglich löschen ließen, auf Wunsch kostenlos wieder in unsere Datenbanken aufzunehmen. Denn gerade in Krisenzeiten ist es wichtig, dass Kredite so rasch und unbürokratisch wie möglich vergeben werden können."
Mit dem neuen Gesetz werden nun aber auch die Kreditgeber in besonderem Maße in die Pflicht genommen. So heißt es im Gesetz: Ergibt eine Prüfung erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Verbrauchers, den Kredit vollständig zurück zu zahlen, muss er vom Kreditgeber vor der Kreditaufnahme auf diese Zweifel hingewiesen werden. "Dies ist wieder einmal eine österreichische Fleißaufgabe des Gesetzgebers, die hauptsächlich zusätzlichen Administrativaufwand, mehr Papierkram für alle Beteiligten und damit höhere Kosten verursacht", meint Johannes Nejedlik.
Rückfragenhinweis:
Dr. Hans-Georg Kantner
Datenschutzbeauftragter/Leiter Insolvenz
Kreditschutzverband von 1870
Telefon: 050 1870-8453
e-Mail: kantner.hans-georg@ksv.at
Karin Stirner
Leiterin Unternehmenskommunikation
KSV1870 Holding AG
Telefon: 050 1870-8226
e-Mail: stirner.karin@ksv.at
www.ksv.at
Wien, 31.3.2010
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