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 10. April 2008
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    wann braucht man vor Gericht einen Rechtsanwalt?
     


In Österreich unterscheidet man zwischen absoluter und relativer Anwaltspflicht.

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  Wenn der Gang zu Gericht zwecks Betreibung einer offenen Forderung unvermeidlich geworden ist, stellt sich oftmals die Frage, brauche ich wirklich einen Rechtsanwalt oder kann ich im Zivilprozess selbst tätig werden?

In Österreich unterscheidet man zwischen absoluter und relativer Anwaltspflicht.

Absolute Anwaltspflicht
Im Verfahren vor einem Zivilgericht muss eine Partei durch einen Anwalt vertreten sein:
  • vor Bezirksgerichten mit einem Streitwert über EUR 4.000,00
    (außer Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes)
  • vor Gerichtshöfen 1. Instanz (Landesgerichte, Handelsgericht Wien)
  • Rechtsmittelverfahren

    Relative Anwaltspflicht
    Die Partei kann selbst vor Gericht handeln. Wenn eine Vertretung vor Gericht gewünscht ist, dann ist dies nur durch einen Anwalt und nicht durch einen anderen Bevollmächtigten möglich:
  • vor Bezirksgerichten hinsichtlich vermögensrechtlicher Streitigkeiten, die in die Eigenzuständigkeit fallen, wenn der Streitwert EUR 4.000,00 übersteigt und wenigstens 2 Rechtsanwälte ihren Sitz am Gerichtsort haben
  • Ehescheidungsverfahren

    Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte liegt zum Beispiel vor bei:
  • Besitzstörungsstreitigkeiten
  • Streitigkeiten aus Bestandsverträgen

    Keine Anwaltspflicht
  • vor Bezirksgerichten mit einem Streitwert unter EUR 4.000,00
  • Tagsatzungen, in denen ein Klagebegehren mit einem Streitwert bis
    EUR 4.000,00 auf einen solchen über EUR 4.000,00 erweitert wird
  • Vergleiche vor einem Bezirksgericht, unabhängig vom Streitwert
  • Einspruch bzw. Rücknahme des Einspruchs im Mahnverfahren
    Wenn keine absolute oder relative Anwaltspflicht besteht, kann man selbst vor Gericht tätig werden und verhandeln. Oder sich durch einen anderen Bevollmächtigten vertreten lassen.
    Ein Bevollmächtigter muss selbst prozess- und verhandlungsfähig sein, und dem Gericht seine Prozessvollmacht bei der ersten von ihm vorgenommenen Prozesshandlung urkundlich nachweisen. Die Vollmacht erlischt bei Widerruf/ Kündigung oder durch Tod, Konkurs oder Verlust der Geschäftsfähigkeit des Bevollmächtigten.

    Wir empfehlen für gerichtliche Betreibungen, unabhängig vom Streitwert, immer die Erfahrung und das Fachwissen eines Rechtsanwaltes zu nutzen.
    Durch den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung lässt sich oftmals auch das Kostenrisiko reduzieren.

    Weitere Tipps für Sie auf  www.ksv.at.


    Freundliche Grüße


    Mag. Johannes Eibl
    K S V  Leiter Vertrieb / Marketing
         
       
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