Konventionalstrafen dienen primär der Abschreckung

Arbeitsrecht - Abwerbung von Mitarbeitern

KSV1870

Sachverhalt: Die Beklagten verpflichteten sich jeweils in ihrem Dienstvertrag unter Vereinbarung einer Konventionalstrafe in Höhe von 2.500 Euro pro Fall, während der Dauer des Dienstverhältnisses als auch nach dessen Beendigung weder Mitarbeiter noch Handelspartner der Klägerin direkt oder indirekt abzuwerben oder dies zu versuchen. In der Folge versuchten die Beklagten zwölf Mitarbeiter der Klägerin abzuwerben. Die Gerichte erster und zweiter Instanz verurteilten die Beklagten jeweils beide zur Zahlung, mäßigten jedoch die Konventionalstrafen auf 1.000 Euro pro Anlassfall. In ihrer Revision an den OGH argumentierten die Beklagten, dass die Abwerbung einer Person durch zwei Dienstnehmer den Dienstgeber lediglich berechtigt, die Konventionalstrafe insgesamt einmal (und nicht zweimal) zu fordern. Der OGH wies die Revision der Beklagten zurück.

Entscheidung: Die vereinbarte Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB soll laut OGH einerseits den Schuldner zur korrekten Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlassen und andererseits dem vereinfachten Ausgleich der dem Gläubiger aus einer trotzdem erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen. Wird die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Abwerbungen zu unterlassen, ausdrücklich in den Dienstvertrag aufgenommen und für den Fall des Zuwiderhandelns eine Konventionalstrafe vorgesehen, ist Zweck der Pönalvereinbarung in diesem Fall, auf den Verpflichteten zusätzlichen Erfüllungsdruck auszuüben, zumal der Eintritt eines materiellen Schadens keine Voraussetzung der Konventionalstrafe ist. Es steht damit hier nicht die Ausgleichsfunktion, sondern die Abschreckungsfunktion der Konventionalstrafe im Vordergrund. Könnten Konventionalstrafen im Falle einer Zuwiderhandlung durch mehrere nur einmal und einfach von allen Schädigern gemeinsam begehrt werden, würde diese Abschreckungsfunktion weitgehend unterlaufen. Die Klägerin konnte die Strafen daher von beiden Beklagten einzeln und jeweils in voller Höhe fordern (die Möglichkeit einer richterlichen Mäßigung bleibt davon unberührt).

OGH 27.9.2018, 4 Ob 34/18f
 

Zur Verfügung gestellt von Rechtsanwälte Andréewitch & Partner, Wien.