Steuer: Abrechnung des Beschäftigungsbonus

Für Unternehmen, die einen Förderungsvertrag für den Beschäftigungsbonus abgeschlossen haben, ist der Tag der Vollendung des ersten Arbeitsjahres ab Aufnahme des ersten förderungsfähigen Dienstnehmers der erste Abrechnungsstichtag. Der Beschäftigtenstand zu diesem Stichtag ist von großer Bedeutung. Die Abrechnung hat innerhalb von drei Monaten ab Abrechnungsstichtag zu erfolgen. Die Korrektheit der Abrechnung ist von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Begann das Dienstverhältnis des ersten förderungsfähigen Dienstnehmers beispielsweise am 1. Juli 2017, ist der erste Abrechnungsstichtag der 30. Juni 2018.

Der Beschäftigungsbonus steht nur dann zu, wenn der Beschäftigtenstand (Kopfzahl) zum Abrechnungsstichtag den vertraglich vereinbarten Referenzwert übersteigt. Liegt der Zuwachs des Beschäftigtenstandes unter der Anzahl der Personen, für die die Förderung beantragt wurde, wird der Beschäftigungsbonus nur anteilig gewährt. Es ist daher zeitgerecht besonderes Augenmerk auf den Beschäftigtenstand zum jeweiligen Abrechnungsstichtag zu legen.

Der Beschäftigtenstand (Kopfzahl) umfasst mit Ausnahme von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten alle am Abrechnungsstichtag im Unternehmen beschäftigten vollversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Dazu zählen auch:

  • karenzierte Arbeitnehmer, Präsenz-/Zivildiener (die zuvor beim Unternehmen beschäftigt waren)
  • vollversicherungspflichtige Praktikanten
  • vollversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigte, Arbeitnehmer in Altersteilzeit
  • vollversicherungspflichtige freie Dienstnehmer

Im Unterschied zur Förderungsfähigkeit der zur Förderung angemeldeten Arbeitnehmer wird hier keine Mindestbeschäftigungsdauer verlangt; es handelt sich um eine Stichtagsbetrachtung.
Die Abrechnung (Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis) ist innerhalb von drei Monaten ab dem Abrechnungsstichtag vorzulegen. Ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hat jedenfalls die Korrektheit der Abrechnung zu bestätigen.