Steuer: Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze

Durch den Wegfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze ist ab 2017 für alle Beschäftigungsverhältnisse nur mehr die kalendermonatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 425,70 (2017) zu beachten. Bei Dienstverhältnissen, die für mindestens einen Naturalmonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart werden, muss aber eine Entgelthochrechnung auf den ganzen Kalendermonat erfolgen, wenn die vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat.
 
Im Rahmen des Meldepflicht-Änderungsgesetzes wurde die Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 beschlossen.
 
Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze bezieht sich derzeit auf Beschäftigungsverhältnisse, die für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart sind.
 
Ab 2017 gilt ein Beschäftigungsverhältnis dann als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 425,70 (Geringfügigkeitsgrenze für 2017) gebührt. Dabei muss jedes Beschäftigungsverhältnis gesondert betrachtet werden; selbst mehrere in einen Kalendermonat fallende kurzfristige bzw fallweise Beschäftigungsverhältnisse zum selben Dienstgeber sind nicht zusammenzurechnen.
 
Beispiel:
Eine Person wird in einem vom 3. Oktober bis zum 7. Oktober befristeten Dienstverhältnis zu einem Entgelt von EUR 350 und in einem weiteren vom 27. Oktober bis 28. Oktober befristeten Dienstverhältnis zu einem Entgelt von EUR 200 tätig. Obwohl beide Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber bestehen und die Summe der Entgelte die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 425,70 überschreitet, liegen zwei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vor.
 
Besondere Regelungen gelten in folgenden Fällen:
  • Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nur aufgrund von Kurzarbeit nicht übersteigt.
  • Bei Dienstverhältnissen, die für mindestens einen Naturalmonat (!) oder auf unbestimmte Zeit vereinbart sind, ist für die Beurteilung das auf den ganzen Kalendermonat hochgerechnete Entgelt maßgeblich, wenn die vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat.
Die Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze ändert nichts daran, dass
  • Personen, die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen, der Vollversicherungspflicht unterliegen, wenn die Summe der ihnen aus sämtlichen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührenden Entgelte die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, sodass sie hinsichtlich der Entgelte aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis einen Pauschalbeitrag zur Kranken- und Pensionsversicherung entrichten müssen, und
  • Dienstgeber einen pauschalen Dienstgeberbeitrag zahlen müssen, wenn die Summe der von ihnen in einem Kalendermonat gewährten geringfügigen Bezüge das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass die ebenfalls im Rahmen des Meldepflicht-Änderungsgesetzes beschlossenen Änderungen hinsichtlich der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (Entfall der Beitragsnachweisungen und des Beitragsgrundlagennachweises) erst 2018 in Kraft treten.


KPMG-Kontakt:
Alfred Shubshizky
M: ashubshizky@kpmg.at

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