Privatkonkurs - Etappensieg für den KSV1870

Wien, 28.03.2017 - Trotz der Bestrebung des Sozialministeriums bleibt der Zahlungsplan und seine Bedeutung als erstes Instrument der Schuldenregulierung bei Privatpersonen erhalten. Laut der aktuellen Gesetzesvorlage ist es weiterhin die unbedingte Pflicht des Schuldners, seinen Gläubigern ein attraktives Entschuldungsangebot zu legen – entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Wird dieses aber von den Gläubigern abgelehnt, dann kann infolge und wie bisher ein Abschöpfungsverfahren in Gang gesetzt werden. Das Festhalten an diesem sogenannten Subsidiaritätsprinzip verhindert Missbrauch und schützt die Wirtschaft. Aus diesem Grund war es von Beginn an Teil des vom KSV1870 vorgelegten Fairness-Konzept zur Novellierung des Privatkonkursrechts.
 

(c) Petra Spiola

„Wir sind froh, dass diese KSV1870 Forderung in den Gesetzesentwurf aufgenommen wurde und es zeigt, dass sich unser massiver Einsatz für die Gläubiger gelohnt hat. Selbstverständlich orten wir in vielen anderen Punkten nach wie vor Verbesserungsbedarf im Sinne unserer Mitglieder. Der Erhalt der Subsidiarität weist aber in die richtige Richtung“, so Mag. Ricardo-José Vybiral, MBA, Geschäftsführer des Kreditschutzverband von 1870. „Wir sind bereit zum Dialog und unterstützen gerne, damit ein für die Wirtschaft tragfähiges und für die Schuldner sinnvolles Ergebnis herauskommt.“
 
Diskussionsbedarf hat der Leiter der Insolvenz, Dr. Hans-Georg Kantner, weiterhin bei den Rahmenbedingungen für das Abschöpfungsverfahren. Laut einer Befragung der ca. 23.000 Mitglieder des KSV1870 lehnen mehr als zwei Drittel der Teilnehmer die Streichung der Mindestquote sowie die Verkürzung der Entschuldungsdauer von heute sieben auf zukünftig drei Jahre ab. „Diesen Unternehmen stehen wir in der Pflicht. Und wir werden jeden Tag bis zum geplanten Inkrafttreten am 1. Juli 2017 dafür nutzen, dass dieses unverständliche Vorhaben wirtschaftsverträglich wird und der ohnehin schon angespannte Solidaritätskonsens der Gesellschaft nicht über Gebühr beansprucht wird. Was jemand leisten kann, dass soll auch geleistet werden.“