Gläubigerschutz: Kreditvertrag: Der Tod des Kreditnehmers ist kein Kündigungsgrund

Ein Kreditvertrag kann, soweit er ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit gelöst werden; ein solcher liegt vor, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0019365, s auch RS0027780). Erschüttert muss das Vertrauen des Kreditinstituts darin sein, dass der zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellte Kredit nicht mehr ordnungsgemäß bedient werde und insoweit eine vermögensrechtliche Gefährdung zu befürchten ist (RIS-Justiz RS0019365 [T1]). Ein "allgemeiner Vertrauensverlust" reicht nicht aus. Vielmehr ist Voraussetzung, dass aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers die Kreditrückzahlung gefährdet ist (RIS-Justiz RS0019365 [T4]). Wichtige Gründe für eine solche Vertragsaufhebung hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der die Auflösung erklärt (RIS-Justiz RS0027780 [T21]).
 
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredits mit sofortiger Rückzahlung berechtigt ist, wenn der Kreditnehmer oder Bürge stirbt, ist mangels genereller sachlicher Rechtfertigung eines Rücktrittsrechts des Kreditgebers unverbindlich (RIS-Justiz RS0117369). Der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund ist erst dann verwirklicht, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann (RIS-Justiz RS0117369 [T1, T4]). Eine tatsächliche Gefährdung der Erfüllung der Verbindlichkeiten ist etwa dann nicht gegeben, wenn weitere Sicherheiten vorhanden sind oder vom Kreditnehmer oder von dritter Seite gestellt werden können (vgl 4 Ob 221/06p).
 
Anmerkung: Der OGH setzt sich mit weiteren, für unbegründet erachteten Einwendungen des Kreditinstituts auseinander, insbesonders mit der Behauptung, durch die Verwertung der Sicherheiten seien den Rechtsnachfolgern keine Nachteile erwachsen.
 
ZIK 2017/57
OGH 24. 6. 2016, 9 Ob 35/16m 
KSchG: § 6 Abs 2 Z 1

Diesen Gläubigerschutztipp finden Sie im forum.ksv 4/2017.
Weitere Ausgaben des KSV1870 Mitgliedermagazins forum.ksv finden Sie auf
www.ksv.at/forumksv .