Recht: Verschulden eines Dienstnehmers einer GmbH

Ist das Verschulden eines Bediensteten relevant für den Geschäftsführer einer GmbH?


Sachverhalt
Der Beklagte war selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Klägerin. Aufgabe der Tochtergesellschaft war, die in einem Vertrag zwischen der Klägerin und der Tochtergesellschaft geregelte Verwertung nicht mehr benötigter Immobilien der Muttergesellschaft. Dafür erhielt die Tochtergesellschaft 3 % des jeweiligen Veräußerungserlöses als Provision. Im Vertrag war auch vereinbart, dass die Tochtergesellschaft sich verpflichtet, vorrangig eigene Ressourcen und Kapazitäten der Klägerin zu marktüblichen Konditionen zu nutzen. Die Klägerin forderte Schadenersatz in Höhe von rund EUR 300.000 aus dem abgetretenen Recht ihrer Tochtergesellschaft, weil der Beklagte als Geschäftsführer bei der Veräußerung einer Liegenschaft nicht die erforderliche Sorgfalt eingehalten hätte und deshalb diese Liegenschaft deutlich unter dem Verkehrswert verkauft wurde. Der Beklagte wendete unter anderem ein, dass der gegenständliche Verkauf von einem Mitarbeiter falsch vorbereitet wurde, weshalb ihn ein geringeres Verschulden treffen würde. Der OGH gab der Klage statt.

Entscheidung
Geschäftsführer sind gemäß § 25 GmbHG der GmbH gegenüber verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden. Diese Haftung ist eine Verschuldens- und keine Erfolgshaftung. Dabei haftet der Geschäftsführer für eigenes Verschulden. Arbeitnehmer der Gesellschaft sind weder Erfüllungs- noch Besorgungshilfen des Geschäftsführers, sondern Gehilfen der Gesellschaft. Eine Haftung der Geschäftsführer für Fehler der Arbeitnehmer kommt allerdings dann in Betracht, wenn die Geschäftsführer ihre Organisations- und Überwachungspflichten schuldhaft verletzen.

Im gegenständlichen Fall hatte ein Mitarbeiter der Gesellschaft den Verkaufsantrag verfasst, den der beklagte Geschäftsführer las und unterschrieb. Dieser Verkaufsantrag war weder besonders umfangreich noch komplex, weshalb auch bei nur überblicksartiger Durchsicht eindeutig erkennbar gewesen wäre, dass die Liegenschaftsbewertung nicht lege artis vorgenommen wurde. Dem Geschäftsführer hätte aufgrund des vorbereiteten Verkaufsantrags klar sein müssen, dass die vom Mitarbeiter ermittelte Liegenschaftsbewertung falsch oder zumindest unvollständig war. Der OGH erkannte darin zumindest einen leicht fahrlässigen Sorgfaltsverstoß des Geschäftsführers. Der OGH sprach ausdrücklich aus, dass sich der Geschäftsführer nicht auf ein Verschulden von nachgeordneten Mitarbeitern als anspruchsminderndes Mitverschulden berufen kann, da er im konkreten Fall Überwachungspflichten verletzt hat. Der Geschäftsführer musste daher den Schadenersatz zahlen.

Anmerkung: Zu beachten ist, dass sich grundsätzlich der Geschäftsführer nach § 896 ABGB gegen mögliche Mitschädiger (hier: gegenüber dem Mitarbeiter) regressieren könnte. In diesem Fall wären aber die Einschränkungen solcher Regressmöglichkeiten im Rahmen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zu beachten.

(OGH 30.1.2017, 6 Ob 84/16w)