Recht: Haftung des Marktplatzbetreibers für Fälschungen?

Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass der Kläger nicht nur gegen den Händler vorgehen kann, sondern auch gegen den Vermieter des Marktplatzes.

Sachverhalt: Mehrere Luxusmarken wie z.B. Tommy Hilfiger, Rado, Lacoste oder Burberry klagten in Tschechien das Delta Center. Das Delta Center ist Mieterin der Prager Markthallen und hat die verschiedenen an diesem Platz angesiedelten Verkaufsflächen an Händler untervermietet. Die Rechteinhaber argumentierten, dass in den Prager Markthallen Fälschungen hochpreisiger Markenartikel verkauft werden. Da es für sie überaus aufwändig ist, sich gegen die einzelnen, ständig wechselnden Händler zur Wehr zu setzen, klagten sie das Delta Center, obwohl dieses selbst keine gefälschten Waren zur Verfügung stellte. Insbesondere begehrten die Kläger, den Abschluss oder die Verlängerung von Mietverträgen zu verbieten, sofern diese keine Klauseln enthalten, wonach die Händler die geistigen Eigentumsrechte einzuhalten haben und dass bei Rechtsverletzungen eine Kündigungsmöglichkeit des Delta Center besteht. Die Kläger stützten sich diesbezüglich auf tschechisches Recht, welches auf der EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums basiert. Deswegen richtete der Oberste Tschechische Gerichtshof an den dafür zuständigen EuGH u.a. die Frage, ob das Delta Center in so einem Fall überhaupt geklagt werden kann. Der EuGH bejahte dies.
 
Entscheidung: Der EuGH stellte fest, dass die Klägerinnen nicht nur gegen die Händler, also Mieter der Marktstände vorgehen kann, sondern auch gegen das Delta Center als Vermieter. Das Delta Center hat nämlich als Mittelsperson den Händlern ermöglicht, gefälschte Markenware auf den vermieteten Standflächen anzubieten. Gemäß Artikel 11 der Richtlinie können Rechteinhaber auch Anordnungen gegen solche Mittelspersonen beantragen, sofern Rechtsverletzungen begangen werden. Somit kann auch der Betreiber eines physischen Marktplatzes dazu gezwungen werden, von Händlern begangene Markenrechtsverletzungen abzustellen sowie Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Verstöße zu ergreifen.
 
Anmerkung: Im Wesentlichen hat der EuGH im vorliegenden Fall die bereits zu Online-Marktplätzen (wie Ebay) ergangene Rechtsprechung auf physische Ladengeschäfte übertragen. So wurde u.a. ausgesprochen, dass Ebay als Online Marktplatz ebenfalls als Mittelsperson qualifiziert werden kann und somit nicht nur zur Beendigung von aktuellen Rechtsverletzungen durch die Benutzer des Marktplatzes, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen angehalten werden kann; etwa durch Maßnahmen, die die Identifizierung der Kunden erleichtern oder der gerichtliche Auftrag, einen Kunden, der geistige Eigentumsrechte verletzt, auszuschließen. Nicht verlangt werden kann aber, dass ein Anbieter eines Online-Dienstes aktiv alle Angaben eines jeden seiner Kunden überwacht, um Rechtsverletzungen vorzubeugen. Grundsätzlich sind die Überlegungen des EuGH unseres Erachtens auch auf EKZ-Betreiber zu übertragen, weshalb in Zukunft diese auch befürchten müssen, von den Rechteinhabern bei Verletzungen direkt in Anspruch genommen zu werden.
 
Zur Verfügung gestellt von Rechtsanwälte Andréewitch & Simon, Wien.

Diesen Rechtstipp finden Sie im forum.ksv 3/2017.
Weitere Ausgaben des KSV1870 Mitgliedermagazins forum.ksv finden Sie auf
www.ksv.at/forumksv .