Recht: Speicherung von Firmendaten als Entlassungsgrund?


Die Entlassung eines Arbeitsnehmers ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer ein besonderes schwerwiegendes Fehlverhalten setzt und dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Sachverhalt: Der Geschäftsführer einer GmbH hat Unternehmensdaten dieser GmbH auf einer eigenen Festplatte gespeichert. Zweck der Speicherung war, diese Daten in weiterer Folge für eigene Zwecke zu verwenden. Als die Speicherung der Daten bekannt wurde, wurde der Geschäftsführer wegen Vertrauensunwürdigkeit entlassen. Der entlassene Geschäftsführer wollte diese Entlassung nicht hinnehmen und klagte die GmbH auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses. Die Klage wurde abgewiesen.
 
Entscheidung: Im konkreten Fall qualifizierte der OGH den Geschäftsführer als Arbeitnehmer. Die Entlassung eines Arbeitnehmers ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten setzt und dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein Arbeitnehmer kann ua dann entlassen werden, wenn er eine Handlung setzt, die ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig macht. Die Vertrauensunwürdigkeit liegt vor, wenn für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet sind; ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich.
 
Der OGH sprach aus, dass der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit grundsätzlich schon verwirklicht ist, wenn der Dienstnehmer sensible bzw streng geheime Daten (zB Lieferanten-, Ansprechpartner- oder Rabattlisten oder Kalkulationstabellen) auf seine eigenen Datenträger missbräuchlich überspielt. Im konkreten Fall war ferner zu beachten, dass generell an Angestellte in leitender Stellung – wie hier an den Geschäftsführer – strengere Anforderungen gestellt werden, weil dem Arbeitgeber aus ihrem allfälligen Fehlverhalten typischerweise auch schwerwiegendere nachteilige Konsequenzen entstehen können. Die Entlassung des Geschäftsführers der GmbH war somit im Ergebnis gerechtfertigt.
 
Anmerkung: Ob Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidende Kriterien sind dabei ua die Regelungen im Geschäftsführeranstellungsvertrag, eine allfällige gleichzeitige Gesellschafterstellung des Geschäftsführers und wie weit eine persönliche Abhängigkeit des Geschäftsführers von der Gesellschaft besteht.

Kontakt: Rechtsanwälte Andréewitch & Simon, Wien

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