Angleichung Kündigungsfristen Arbeiter

Angleichung Kündigungsfristen Arbeiter

Angleichung der Kündigungsfristen und -termine für Arbeiter wurde neuerlich (vom 01.07.2021 auf 01.10.2021) verschoben

Die neuen (längeren) Kündigungsfristen und ebenfalls an die Rechtslage der Angestellten angepassten Kündigungstermine bei der Kündigung von Arbeitern werden nicht schon ab 01.07.2021, sondern erst ab 01.10.2021 zu beachten sein. Ausgenommen von der Angleichung sind Branchen mit überwiegend Saisonbetrieben, wobei hier im Einzelfall noch Abklärungsbedarf besteht. Sehen Arbeiterkollektivverträge keine Ausweitung der Quartalskündigung auf weitere Kündigungstermine (15. und Monatsletzter) vor, kann dies durch Einzelvereinbarung vorgesehen werden. Knapp vor dem 01.07.2021 wurde die Gesetzwerdung der neuerlichen Verschiebung des Inkrafttretens nun abgeschlossen.

Bereits im Herbst 2017 wurde vom Gesetzgeber mit Inkrafttreten 01.01.2021 eine Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeiter an jene der Angestellten beschlossen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde 2020 Corona-bedingt allerdings auf 01.07.2021 verschoben und liegt nun nach einem parlamentarischen Initiativantrag vom 26.05.2021 noch um weitere drei Monate später. Die neue Rechtslage gilt demnach für alle Kündigungen, die nach dem 30.09.2021 (statt 30.06.2021) ausgesprochen werden.

Bisher waren die Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Arbeiter im ABGB, in der Gewerbeordnung 1859 und teilweise mit erheblichen Unterschieden bei Kündigungsfristen und -terminen in den jeweiligen Branchenkollektivverträgen geregelt.

Ab dem 01.10.2021 kann die Arbeitgeberkündigung nur mehr unter Einhaltung der auch für die Angestellten geltenden längeren Kündigungsfristen ausgesprochen werden.

Beschäftigungsdauer     Kündigungsfrist
im 1. und 2. Dienstjahr 6 Wochen
ab dem 3. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 6. Dienstjahr 3 Monate
ab dem 16. Dienstjahr 4 Monate
ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate

  
Außerdem bestehen grundsätzlich bei Arbeitgeberkündigung nur noch vier Kündigungstermine (Quartalsende, also 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember), wenn keine Vereinbarung zusätzlicher Kündigungstermine, wie bei Angestellten üblich, getroffen wurde. Nur mit einer abweichenden Vereinbarung könnte auch zum 15. und Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden.

Kollektivvertragliche Abweichungen sind in Saisonbranchen möglich (Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen), wobei aktuell teilweise umstritten ist, wo das der Fall ist. Trifft die Saisonbranche Ausnahme zu, können weiterhin von der neuen Regelung abweichende Kündigungsbestimmungen angewendet werden - soweit der anwendbare Kollektivvertrag dies vorsieht. Aktuell sehen bereits einige Kollektivverträge mit „Saisonklausel“ solche Abweichungen vor, teilweise mit stufenweiser Verlängerung der Kündigungsfristen (z. B. KV Bewachungsgewerbe).

Bei Arbeitnehmerkündigungen erfolgt ebenfalls eine Angleichung an das Angestelltenrecht: Das Dienstverhältnis kann vom Angestellten ab Inkrafttreten der Änderung grundsätzlich mit dem letzten Tag eines Kalendermonats und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Vertraglich könnte auch eine längere Frist (bis zur jeweils nach Beschäftigungsdauer vom Arbeitgeber einzuhaltenden) vereinbart werden, maximal aber sechs Monate.

KPMG empfiehlt daher allen betroffenen Unternehmen: Prüfen Sie anhand des anwendbaren Kollektivvertrages, ob die Möglichkeit der Kündigung zum 15. oder Monatsletzten vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall, sollte in den Arbeiter-Dienstverträgen eine entsprechende Regelung aufgenommen werden – und zwar sowohl für Neueintritte als auch für bestehende Arbeitsverhältnisse.

Möglich wäre auch, vertraglich eine Verlängerung der Kündigungsfrist für Arbeitnehmerkündigungen festzulegen. Unternehmen in Saisonbranchen sollten zudem genau prüfen, ob weiterhin abweichende Kündigungsregelungen angewendet werden können.

Der Steuertipp wurde zur Verfügung gestellt von der KPMG Austria GmbH. 

Weitere Steuertipps finden Sie im Magazin forum.ksv 3/2021.