Glossar

  • Abschöpfungsplan

    Er gehört zu den Abschöpfungsverfahren und ist das klassische Entschuldungsinstrument für Privatpersonen mit einer Dauer von fünf Jahren. Das Einkommen des Antragstellers wird gepfändet und an Treuhänder abgetreten. Sie leiten die Zahlungen an die Gläubiger weiter. Die Schuldner verpflichten sich in dieser Zeit einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Am Ende steht - bei ordnungsgemäßer Erfüllung aller Vorgaben - die Restschuldbefreiung per Beschluss durch das Gericht.  

  • Abschöpfungsverfahren

    Wird der Zahlungsplanvorschlag durch die Gläubiger abgelehnt, kann vom Schuldner ein Abschöpfungsverfahren angestrebt werden. Es gibt zwei Varianten: den Abschöpfungsplan und den Tilgungsplan. In beiden Fällen wird das Einkommen des Antragstellers auf das Existenzminimum gepfändet. Sollte dem Schuldner während eines laufenden Abschöpfungsverfahrens Geld unerwartet zufließen, beispielsweise durch Erbschaft, ist der Treuhänder zu informieren. Unterbleibt das, liegt eine Obliegenheitsverletzung vor. Das Verfahren kann dann ohne Restschuldbefreiung eingestellt werden. Bei ordnungsgemäßer Beendigung des Verfahrens, werden am Ende die verbliebenen Schulden erlassen. Dieser Schritt wird auch als Restschuldbefreiung bezeichnet.
  • Absonderungsrecht

    Das Recht eines Gläubigers, aus dem Erlös einer bestimmten Sache (oder Sachgesamtheit) befriedigt zu werden. Hauptfälle sind Pfandrechte an beweglichen oder unbeweglichen Sachen (Hypothek).

  • Anlagedeckung I

    = (langfristiges Kapital (Eigenkapital, Sozialkapital, langfristiges Fremdkapital) x 100) / Anlagevermögen Nach der traditionellen "goldenen Bilanzregel" muss dauernd im Betrieb verbleibendes Vermögen durch langfristige Kapitalpositionen abgesichert sein. Werte unter 100 % bedeuten eine ungünstige Finanzierungssituation, die auch Liquiditätsschwierigkeiten nach sich ziehen kann.
  • ARA-Lizenz

    Die Lizenznummer der Altstoff Recycling Austria benötigen alle Unternehmen, die Verpackungsmaterial in Umlauf bringen.
  • Außergerichtliche Betreibung

    Bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden, versuchen wir, eine außergerichtliche Einigung (meist eine Zahlung oder eine Zahlungsvereinbarung) mit den säumigen Kunden der Auftraggeber zu erzielen. Unsere Betreibungsmaßnahmen zielen im Kern darauf ab, rasch eine tragfähige Lösung für unsere Kunden und deren Kunden zu finden. Die KSV1870 Forderungsmanagement GmbH versteht sich dabei als Vermittlerin zwischen unterschiedlichen Interessen.

  • Ausfallswahrscheinlichkeit

    = Ausfallwahrscheinlichkeit

    Gibt an, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Unternehmen einer gewissen Ratingklasse innerhalb der nächsten 12 Monate insolvent wird. Jeder Ratingklasse können statistisch errechnete Ausfallwahrscheinlichkeiten zugeordnet werden.

  • Ausfallwahrscheinlichkeit

    = Ausfallswahrscheinlichkeit

    Gibt an, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Unternehmen einer gewissen Ratingklasse innerhalb der nächsten 12 Monate insolvent wird. Jeder Ratingklasse können statistisch errechnete Ausfallwahrscheinlichkeiten zugeordnet werden.

  • Aussonderungsrecht

    Das Recht des Eigentümers, seine Sache aus der Masse „herauszuholen“. Das gilt für schlichte Fälle (z. B. vergessenes Buch oder geparktes Auto) aber auch für Fälle des Eigentumsvorbehalts. Dieser wird allerdings sehr ähnlich einem Pfand- oder Sicherungsrecht behandelt.
  • B2B

    = Busi­ness-to-Busi­ness

    Bezeichnet Geschäfte zwischen Unternehmen.