Glossar

  • Versicherungsaufsichtsgesetz

    = VAG

    Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 (BGBl. 569/1978) über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung.

  • Verzugszinsen

    Zinsen, die ab Überschreiten des Fälligkeitsdatums einer Forderung als Schadenersatz vom Schuldner verlangt werden können.
  • VÖL

    = Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften

    Der Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften (VÖL) wurde im Jahre 1983 in Fortführung einer bis dahin losen Interessensgemeinschaft von marktführenden Leasing-Gesellschaften als eingetragener Verein gegründet, um einerseits die Interessen und Anliegen der Leasingwirtschaft zu vertreten und andererseits als ein Bindeglied zu den Unternehmen und Konsumenten zu fungieren. Jährlich wird in einem Jahresbericht bzw. in diversen VÖL-Informationen über die Entwicklung des Leasinggeschäftes in Österreich berichtet.

  • Vollstreckungsmaßnahmen

    Ein Gläubiger kann, basierend auf dem gerichtlichen Titel, verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen einen säumigen Kunden ergreifen. Dies kann die Pfändung von Vermögenswerten, Gehaltsabtretungen oder andere Maßnahmen umfassen.

  • Vorräte der Betriebsleistung

    Vorräte in % der Betriebsleistung (%) = (Vorräte x 100) / Betriebsleistung Die Kennzahl beschreibt die Vorratsintensität eines Unternehmens. Ein überhöhter Lagerbestand wirkt sich aufgrund der Kapitalbindung ungünstig auf die Rentabilität aus.
  • WarenKreditEvidenz

    = WKE

    Auf diese Datenbank der KSV1870 Information GmbH hat die warenkreditgebende Wirtschaft Zugriff. Abfrageberechtigt sind nur Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen auf offene Rechnung liefern. Ihr Zweck ist es, Negativerfahrungen (z. B. Klage, Zwangsvollstreckung) mit einzelnen Kunden zu teilen, um Zahlungsausfälle zu vermeiden.

  • Warnliste der österreichischen Banken

    = WL

    Für diese Datenverarbeitung ist der Kreditschutzverband von 1870 verantwortlich und enthält Kreditinformationen über natürliche Personenüber deren Zahlungsanstände und vertragswidriges Verhalten. In diese Datenbank haben ausschließlich Bankinstitute Einblick.

  • WebRisk Indicator

    Dieser bewertet – wenn vorhanden - das öffentlich sichtbare Cyber-Risiko eines Unternehmens und basiert auf dessen Webauftritt. Der WebRisk Indicator hat keinen Einfluss auf das KSV1870 Rating.

  • Weitere handelsrechtliche Funktionen

    Auflistung der Anzahl aller handelsrechtlichen Funktionen, die diese Person noch in anderen Unternehmen innehat und hatte, innerhalb einer KSV1870 Bonitätsauskunft.
  • Werdegang zur protokollierten Firma

    Einträge über Änderungen in Bezug auf Firmenname, Kapital, Rechtsform, Beteiligungen an, Beteiligungen durch, Verschmelzungen und handelsrechtlichen Funktionsträgern gemäß Firmenbuch innerhalb einer KSV1870 Bonitätsauskunft.