Zur Prüfung der Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers

Nach § 7 VKrG (Verbraucherkreditgesetz) hat der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen. Wenn diese Prüfung erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Verbrauchers ergibt, seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, hat ihn der Kreditgeber auf diese Bedenken gegen seine Kreditwürdigkeit hinzuweisen. Diese vorvertragliche Verpflichtung des Kreditgebers wurde in Umsetzung der RL 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge geschaffen und soll den Verbraucher vor der Gefahr der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit schützen (EuGH C-565/12, LCL Le Crédit Lyonnais SA, Rn 42; C-679/18, OPR-Finance s.r.o., Rn 21). 

„Kreditwürdigkeit“ ist dahin zu verstehen, dass der Verbraucher bei einer Ex-ante-Betrachtung voraussichtlich in der Lage sein wird, seine Zahlungspflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, ohne dadurch an den Rand seiner wirtschaftlichen Existenz gedrängt zu werden (ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 17). 

Zu weitreichend und mit dem Wortlaut des § 7 VKrG nicht vereinbar ist es, eine Warnpflicht des Kreditgebers bereits dann zu bejahen, wenn dem Verbraucher der Verlust seines „sozial adäquaten Mindeststandards“ droht, der signifikant über dem Existenzminimum liegt und durch die Kreditaufnahme nicht beeinträchtigt werden darf, weshalb die Bonitätsprüfung auch negativ ausfallen kann, wenn keine Zahlungsunfähigkeit droht. 

Der Kreditgeber ist auch nicht immer dann zur Warnung verpflichtet, wenn dem Verbraucher durch den Abschluss des Kreditvertrags das Herabsinken unter das exekutionsfreie Vermögen droht. Dass ein Kreditnehmer mit einem Einkommen im Bereich des unpfändbaren Existenzminimums auskommen muss, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass er von vornherein nicht in der Lage wäre, einen ihm gewährten Kredit zurückzuzahlen. Besonders wenn der Kredit der Lebenshaltung, also etwa dem Ankauf einer Eigentumswohnung, dient, scheint es unproblematisch, wenn das frei verfügbare Einkommen unter das Existenzminimum sinkt, das ja gerade auch solche Ausgaben abdecken soll (zur Anschaffung eines Fahrzeugs 6 Ob 80/21i). Der bloße Umstand, dass das Einkommen des Kreditnehmers im Bereich des Existenzminimums gelegen ist, begründet deshalb für sich genommen noch keine Warnpflicht des Kreditgebers. 

Für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit und die daran anknüpfende Warnpflicht ist auch nicht auf den Zweck des Kredits abzustellen, sodass etwa bei der Finanzierung einer Urlaubsreise ein strengerer Maßstab anzulegen wäre als bei der Kreditaufnahme zum Ankauf einer Eigentumswohnung. Dass sich die Warnpflicht auch auf die Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit einer Kreditaufnahme erstrecken würde, ergibt sich aber weder aus den Vorgaben der RL 2008/48/EG noch aus § 7 VKrG, wonach nur die Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers zu überprüfen ist. Auch ist dem Kreditgeber der Zweck der Kreditaufnahme oftmals gar nicht bekannt, und es trifft ihn auch keine Pflicht, den Verbraucher darüber zu befragen. Die Warnpflicht des Kreditgebers zielt nicht darauf ab, den Verbraucher zu bevormunden (8 Ob 76/16h; 6 Ob 80/21i). Letztlich muss die Frage, wie ein Verbraucher sein frei verfügbares Einkommen verwendet, seiner eigenverantwortlichen Entscheidung im Rahmen seiner individuellen Lebensgestaltung überlassen bleiben, ohne dass er hier einer Warnung des Kreditgebers bedarf. Dies gilt auch, wenn die Kreditsumme (wie im Anlassfall) im Casino und für Lokalbesuche ausgegeben wird. 

Um die Fähigkeit des Verbrauchers, seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, beurteilen zu können, sind die laufenden Einkünfte und sonstigen liquiden Mittel des Verbrauchers heranzuziehen und mit den Kosten des Kredits und der laufenden Rückzahlungsverpflichtung in Relation zu setzen (6 Ob 80/21i). Bei solidarisch haftenden Kreditnehmern kommt es bei der Prüfung bloß darauf an, ob die Kreditnehmer den Kredit gemeinsam zurückzahlen können, weil sie sich gerade nicht zur alleinigen Rückzahlung verpflichtet haben (RIS-Justiz RS0133696). 

 

ZIK 2025/225 
VKrG: § 7  
EO: § 291a  
OGH 27. 2. 2025, 8 Ob 156/24k   

 

Aus dem Magazin forum.ksv - Ausgabe 02/2026.