Mann mit Taschenrechner sortiert Geldmünzen

Wertpapierfirmenverordnung (WPFV) der FMA für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen

Neuigkeiten und Änderungen im Steuerrecht

Am 19. Jänner 2023 wurde die Verordnung über aufsichtliche Regelungen für Wertpapierfirmen (WPFV) veröffentlicht, welche die FMA im Rahmen des Wertpapierfirmengesetzes (WPFG) geschaffen hat. Die WPFV konzentriert sich auf kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen und dient als Maßnahme zur Stärkung einheitlicher aufsichtsrechtlicher Anforderungen an Wertpapierfirmen (WPF) und damit zur Erleichterung ihrer Aufsicht in Österreich. Das WPFG als auch die WPFV traten am 1. Februar 2023 in Kraft.

Das WPFG ist die nationale Umsetzung der Investment Firms Directive (IFD/Richtlinie (EU) 2019/2034) und zusammen mit der Investment Firms Regulation (IFR/Verordnung (EU) 2019/2033) anwendbar, welche Wertpapierfirmen in drei verschiedene Klassen teilt:

  • Klasse 1: systemrelevante WPF
  • Klasse 2: nicht systemrelevante WPF
  • Klasse 3: kleine und nicht verflochtene WPF

Mit diesen Rechtsakten wird ein neuer risikosensitiver und effizienter Aufsichtsrahmen für MiFID-Wertpapierfirmen geschaffen. Der Anwendungsbereich der WPFV erstreckt sich jedoch ausschließlich auf Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs 1 WAG 2018, die die Voraussetzungen des Art 12 Abs 1 IFR erfüllen (Klasse 3 – kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit müssen kleine und nicht verflochtene WPF, die kein oder nur ein minimales Risiko für die Finanzmarktstabilität darstellen, jedoch bestimmte Mindeststandards erfüllen.

Kerninhalte der WPFV

Die WPFV sieht daher Ausnahmen für WPF der Klasse 3 von bestimmten Liquiditätsanforderungen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen der IFR vor.

Gemäß § 3 WPFV sind kleine und nicht verflochtene WPF zum Beispiel antragsfrei von den Liquiditätsanforderungen gem Art 43 Abs 1 IFR befreit, wenn die Wertpapierdienstleistungen der WPF ausschließlich:

Anlageberatung (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2018),

Portfolioverwaltung (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2018) oder

Annahme und Übermittlung von Aufträgen (§ 3 Abs 2 Z 3 WAG 2018) umfassen

und keine der Wertpapiernebendienstleistungen das Halten von fremden Geldern, Wertpapieren oder anderen Instrumenten von Kunden beinhaltet.

Zur Verfügung gestellt von der KPMG Austria GmbH.

Weitere Expertentipps finden Sie im KSV1870 Magazin forum.ksv - Ausgabe 1/2023.