Rechtliche Beratung

Wirksam vereinbarte Gerichtsstandvereinbarung zwischen Unternehmern

Rechtsfragen aus der Beratungspaxis

Kommt es einmal zu streitigen Auseinandersetzungen, stellt sich oft die Frage der Wirtschaftlichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung. Ein dabei nicht zu unterschätzender Aspekt ist auch die Frage, vor welchem Gericht ich meinen Geschäftspartner in Anspruch nehmen kann. Insbesondere bei internationalen Geschäftsbeziehungen ist es wesentlich, ob ich ein Gericht bei meinem Firmenstandort wählen kann oder doch ein Gericht mit einer womöglich langwierigen Anreise für mich, meinen Vertrauensanwalt und allfällige Zeugen in Kauf nehmen muss.

Grundsätzlich ist die Vereinbarung eines Gerichtsstandes zwischen Unternehmern zulässig und leicht umsetzbar. Zur Vermeidung von Streitigkeiten empfiehlt es sich, bei Vorliegen eines ausformulierten Vertrages eine entsprechende Klausel explizit aufzunehmen. Aber auch der Verweis auf einen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstand ist dann ausreichend, wenn die Geschäftsbedingungen wirksam vertraglich vereinbart wurden. Ein expliziter Verweis auf diese im Angebot kann bereits genügen. Es gilt jedoch zu beachten, dass im Fall von widersprechenden Geschäftsbedingungen keine wirksame Gerichtsstandvereinbarung vorliegt. Jedenfalls genügt auch das bloße Beilegen von Geschäftsbedingungen zum Beispiel bei einem Angebot nicht, dass diese zum Vertragsinhalt werden. Bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gilt es daher, auch diesen Aspekt ausreichend zu berücksichtigen.

 

Weitere Rechtstipps finden Sie in der Ausgabe 04/2022 des forum.ksv Magazins.