Wird der Zahlungsplanvorschlag durch die Gläubiger abgelehnt, kann vom Schuldner ein Abschöpfungsverfahren angestrebt werden. Es gibt zwei Varianten: den Abschöpfungsplan und den Tilgungsplan. In beiden Fällen wird das Einkommen des Antragstellers auf das Existenzminimum gepfändet. Sollte dem Schuldner während eines laufenden Abschöpfungsverfahrens Geld unerwartet zufließen, beispielsweise durch Erbschaft, ist der Treuhänder zu informieren. Unterbleibt das, liegt eine Obliegenheitsverletzung vor. Das Verfahren kann dann ohne Restschuldbefreiung eingestellt werden. Bei ordnungsgemäßer Beendigung des Verfahrens, werden am Ende die verbliebenen Schulden erlassen. Dieser Schritt wird auch als Restschuldbefreiung bezeichnet.