Dubioseninkasso

Unter dem Begriff Dubioseninkasso verstehen wir das weitere Betreiben eines Falles, für den es zwar ein Gerichtsurteil gibt, der aber trotzdem nicht einbringlich gemacht werden kann. Wir führen das Dubioseninkasso nur gegen persönlich haftende Gesellschafter oder Privatpersonen innerhalb der Verjährungsfrist von 30 Jahren durch. Für eine Beauftragung benötigen wir den rechtskräftigen Titel (Urteil, Zahlungsbefehl, Exekutionsbewilligungen und Rechtsanwaltsabrechnung).