Kostendeckung

Voraussetzung für ein Insolvenzverfahren ist Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Für die Eröffnung muss jedoch ein gewisses kostendeckendes Vermögen vorhanden sein, das zumindest die Anlaufkosten des Verfahrens deckt. Falls dem Insolvenzgericht kein kostendeckendes Vermögen bescheinigt wird, und weder der Schuldner noch der Gläubiger einen Kostenvorschuss (ca. 4.000 Euro) erlegen, wird dem Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens nicht stattgegeben (Nicht-Eröffnungsbeschluss, früher als auch Konkursabweisung bezeichnet).