Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens
Wenn kein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, und weder der Schuldner noch der Gläubiger einen Kostenvorschuss erlegen, wird der Konkursantrag vom Insolvenzgericht mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Der Verlust der Gewerbeberechtigung und die Löschung des Schuldnerunternehmens aus dem Firmenbuch ist die Konsequenz.