Rekurs

Im österreichischen Recht ist der Rekurs das klassische Rechtsmittel, um gerichtliche Beschlüsse zu bekämpfen. Da im Insolvenzverfahren gerichtliche Entscheidungen im Wesentlichen in Beschlussform erfolgen, ist der Rekurs im österreichischen Insolvenzverfahren das zentrale Rechtsmittel.

Rekursberechtigt sind Personen, die durch den Beschluss unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind, insbesondere Schuldner und Gläubiger. Ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht.

Der Rekurs ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses bzw. dessen Bekanntmachung in der Ediktsdatei schriftlich und begründet beim Insolvenzgericht einzubringen. Das Erstgericht kann dem Rekurs selbst stattgeben (Abhilfe); andernfalls legt es ihn dem Rekursgericht zur Entscheidung vor.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann gegen die Entscheidung des Rekursgerichts ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof (OGH) mittels Revisionsrekurs erfolgen.

Die Einbringung eines Rekurses führt nicht automatisch dazu, dass die angefochtene Entscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung ausgesetzt wird.