Wenn die Gläubigermehrheit (einfache Stimmenmehrheit und einfache Kopfmehrheit) zustimmt, kann eine Quote auf die unbesicherten Insolvenzforderungen vereinbart werden. Voraussetzung dafür ist, dass die für die Bezahlung der Forderungen gesetzlich festgelegten Mindestquoten und Höchstfristen eingehalten werden. Die Quote muss nach dem Gesetz im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung zumindest 30 % betragen, in allen anderen Fällen zumindest 20 %. Die Bezahlung der Quote muss innerhalb der Frist von zwei Jahren erfolgen.