Schuldenregulierungsverfahren
Das Schuldenregulierungsverfahren ist umgangsprachlich besser bekannt als Privatkonkurs. Dieser kann auf zwei unterschiedliche Arten beginnen.
Einerseits kann der Schuldner selbst einen Antrag stellen, wenn er seine Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig erkennt. In diesem Fall wird auf Antrag des Schuldners ein Schuldenregulierungsverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung in einem festgelegten Zeitrahmen eröffnet. Mit der Eröffnung des Verfahrens tritt ein Zinsstopp ein und gerichtliche Pfändungen werden eingestellt. Somit können die bestehenden Schulden nicht weiterwachsen.
Anders ist es bei der Feststellung einer offenkundigen Zahlungsunfähigkeit durch das Exekutionsgericht. Mit dem Antrag eines Gläubigers kann über den Schuldner ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet werden. In dieser Verfahrensart werden pfändbare Beträge an die Gläubiger verteilt. Während beim Gesamtvollstreckungsverfahren ebenfalls ein Zinsstopp eintritt, ist die Dauer grundsätzlich unbefristet, und nach dessen Aufhebung können Forderungen wieder aufleben. Doch es ist noch nichts in Stein gemeißelt, denn mit einem Antrag auf Wechsel in ein Schuldenregulierungsverfahren kann der Schuldner eine Restschuldbefreiung erwirken.