Wirtschaftlicher Eigentümer

Es gibt unterschiedliche Formen wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) mit welchem Geldwäscherichtlinien der EU in nationales Recht umgesetzt werden. Im Sinne des § 2 WiEReG sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger (eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust) letztlich steht, wirtschaftliche Eigentümer. Folgende Formen sind möglich: 

  • Direkter wirtschaftlicher Eigentümer (mehr als 25 % der Anteile im Besitz einer natürlichen Person)
  • Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer (ebenfalls mehr als 25 % der Anteile über einen Rechtsträger, über den die natürliche Person Kontrolle ausübt)
  • Subsidiäre Meldung (Meldung der obersten Führungsebene)


Kontrolle liegt vor, wenn mehr als 50 % der Anteile direkt oder indirekt gehalten werden.